Die Corona-Krise bestimmt nach wie vor unser Leben. Fast jeder kennt jemanden, der sich mit dem Covid-19-Virus infiziert hat. Vor allem in kleineren Gemeinden kursieren schnell Gerüchte über die möglichen Betroffenen.
Die bayerischen Verwaltungsgerichte hatten sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Presse Auskunft von Behörden über die Gesamtzahl von Corona-Infektionen seit Beginn der Pandemie aufgeschlüsselt nach einzelnen Landkreisgemeinden verlangen darf.
Dabei ging es um Frage, ob einem derartigen Auskunftsverlangen die Persönlichkeitsrechte Dritter entgegenstehen.
Redakteur bat Landratsamt vergeblich um Auskunft
Ein freier Redakteur begehrte Auskunft über die Gesamtzahl der Corona-Infektionen in einzelnen Landkreisgemeinden seit Beginn der Pandemie.
Das zuständige bayerische Landratsamt Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim lehnte den Antrag ab. Der Landkreis sei sehr kleinteilig und eher dörflich geprägt. Daher lasse die Auskunft Rückschlüsse auf Betroffene zu. Dies verletze deren Persönlichkeitsrecht.
VG Ansbach bejahte Auskunftsanspruch
Der Journalist wandte sich an die Gerichte. Das Verwaltungsgericht Ansbach gab ihm Recht. Es verpflichte den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts einstweilig die gewünschten Informationen preiszugeben. Der Freistaat Bayern legte daraufhin Beschwerde ein.
VGH München sieht keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung in einem weiteren Eilverfahren (VGH München, Beschluss v. 19.08.2020, Az. 7 CE 20.1822). Aus dem Bayerischen Pressegesetz ergebe sich ein Anspruch der Presse gegenüber Behörden auf Auskunft. Das Landratsamt dürfe diese nur verweigern, wenn es zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Dies sei etwa der Fall, wenn die Beantwortung einer Presseanfrage Grundrechte Dritter verletze.
Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte sei vorliegend nicht zu befürchten. Der Antragsteller wolle lediglich die gemeindegenaue Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie festgestellten Infektionen erfahren. Allein aus dieser lasse sich auch in kleinen Gemeinden kein Rückschluss auf bestimmte Personen ziehen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung hätten die Richter erst dann bejaht, wenn der Antragsteller Auskunft über personenbezogene Daten verlangt hätte. Mit deren Hilfe hätte der Redakteur betroffene Personen ausfindig machen können. Eine Aufschlüsselung nach Alter, Geschlecht, „aktiven“ Fällen oder nach der Zahl der genesenen, hospitalisierten oder verstorbenen Patientinnen und Patienten habe dieser aber nicht beansprucht.