Die Sportartikelhersteller sind an einer langfristigen Markenbindung von vielversprechenden und erfolgreichen Sportlern interessiert. Aus diesem Grund werden auch minderjährige Athleten, die zum Teil erst 14 oder 15 Jahre alt sind, bereits mit Ausrüsterverträgen ausgestattet.
Im Sportrecht ist dann zu prüfen, ob ein solcher Vertrag geschlossen werden darf und welche zusätzlichen Regelungen gegebenenfalls zu beachten sind.
Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
In der deutschen Gesetzgebung gibt es die Regelung, dass eine Person mit der Vollendung des 17. Lebensjahres, also ab dem 18. Geburtstag, uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Das bedeutet, dass volljährige Athleten ab diesem Tag ohne Erlaubnis der Erziehungsberechtigten einen Ausrüstervertrag mit einem Sportartikelherstellen abschließen dürfen.
Bei minderjährigen Sportlern müssen dagegen zwei Altersgrenzen beachtet werden. Gemäß § 104 Nr. 1 BGB kann derjenige, der noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, keinen Vertrag wirksam abschließen – er ist geschäftsunfähig.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Jugendliche Sportler zwischen dem achten und der Vollendung des 17. Lebensjahres wiederum sind nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie in jedem Fall einen Ausrüstervertrag wirksam abschließen können, ohne einer Erlaubnis seiner Erziehungsberechtigten zu bedürfen. Der Ausrüstervertrag ist nämlich ein Vertrag mit Rechten und vor allen Dingen Pflichten für den minderjährigen Athleten. In diesem Fall bedarf es der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.
Vor Vertragsschluss bedarf der Minderjährige der Einwilligung seiner Erziehungsberechtigten. Nach Vertragsschluss besteht die Möglichkeit, dass die Erziehungsberechtigten den Ausrüstervertrag genehmigen. Erst mit der Genehmigung wird der Sponsoringvertrag rechtlich wirksam und für die Vertragsparteien bindend.
Ausnahme: Die geschenkten Schuhe
Während der klassische Ausrüstervertrag aus einer Leistung des Sportartikelherstellers und einer Gegenleistung des Athleten besteht, erlangt der minderjährige Sportler bei einem Schenkungsvertrag lediglich einen rechtlichen Vorteil – nämlich das Eigentum an den geschenkten Schuhen oder der geschenkten Ausrüstung. Der minderjährige Athlet ist zu keiner Gegenleistung verpflichtet.
In einem solchem Fall ist die Schenkung – auch wenn sie durch einen Sportartikelhersteller erfolgt – rechtlich unbedenklich und wirksam.
Fazit
Der Grat zwischen einem Ausrüster- bzw. Sponsoringvertrag und einem Schenkungsvertrag kann schmal sein. Vor allen Dingen, weil die Gegenleistung des minderjährigen Athleten, die Marke des Sportartikelherstellers in den sozialen Netzwerken zu repräsentieren, häufig nicht als „lästige“ Pflicht empfunden wird. Rein rechtlich geht der Minderjährige aber eine vertragliche Verpflichtung ein, die für ihn nachteilig ist, da er zu einer Leistungserbringung verpflichtet ist.
Aus diesem Grund sollten die Erziehungsberechtigten stets in die Entscheidung eines Vertragsabschlusses einbezogen und bei Unklarheiten rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Dieser Beitrag ist der vierte und letzte Artikel des ersten Teils unserer neuen Beitragsreihe zum Sportrecht. Der erste Teil unserer Beitragsreihe beschäftigt sich mit Ausrüsterverträgen. Die Artikel des ersten Teils unserer Beitragsreihe wurden im Wochentakt jeweils donnerstags um 08:00 Uhr veröffentlicht.