BGH prüft DFB-Regeln für Spielervermittler

Spielervermittler

Foto von Fauzan Saari auf Unsplash

Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt die Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) für Spielervermittler unter die Lupe (BGH, Az. KZR 71/21).

 

 

Spielervermittler sind über die Jahre fester Bestandteil im Profi-Fußballgeschäft geworden. Vor allem bei Spitzenteams verdienen sie mitunter Millionen an Spielertransfers. So soll Medienberichten zufolge allein Verein Borussia Dortmund im Geschäftsjahr 2021 insgesamt mehr als 32 Millionen Euro für Vermittlerdienste ausgegeben haben. Auf internationaler Ebene betrugen die Ausgaben für Vermittlerdienste laut dem Fußball-Weltverband Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in der Summe rund 586 Millionen Euro.

Klage eines Spielervermittlers

Doch das Geschäft der Spielervermittlung ist nicht besonders transparent – und die Regeln dazu sind zumindest streitbefangen. Der BGH prüft in einem aktuell anhängigen Verfahren die DFB-Regeln für Spielervermittler. Geklagt hat der Spielerberater Roger Wittmann, einer der führenden Spielervermittler in Deutschland. Eine weitere Klägerin ist eine juristische Person österreichischen Rechts, die ebenfalls Spieler vermittelt. Die Kläger rügen Verstöße gegen das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV.

DFB-Reglement regelt unter anderem Offenlegung von Zahlungen

Der BGH hat im Jahr 2015 ein Reglement für Spielervermittlung (RfSV) erlassen. Darin wird unter anderem die notwendige Registrierung von Spielervermittlern geregelt, aber auch Mindestanforderungen an Vermittlungsverträge, die Offenlegung und Veröffentlichung von vereinbarten Vergütungen und Zahlungen, aber auch Details zur Vergütung für Spielervermittler. Daneben finden sich im RfSV Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie zu Sanktionen.

Die Kläger wollen, dass der DFB Vereinen und Spielern nicht mehr verbietet, beim Abschluss eines Berufsspielervertrages oder einer Transfervereinbarung die Dienste von Vermittlern in Anspruch zu nehmen, die nicht beim DFB registriert sind. Der DFB registriert nur Spielervermittler, die sich in einer sogenannten Vermittlererklärung verpflichten, die einschlägigen Statuten von FIFA und DFB einzuhalten. Die Kläger verlangen in ihrer Klage, dass der DFB auch dies unterlässt.

Verknüpfung von Registrierung und Unterwerfung unzulässig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den DFB in erster Instanz verurteilt (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 24.10.2019, Az. 2-03 O 517/18), es zu unterlassen, nur Vermittler zu registrieren, die eine Erklärung abgegeben haben, wenn gleichzeitig die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit von FIFA und DFB zur Ahndung von Verstößen gefordert wird.

Das LG Frankfurt am Main hat dem DFB darüber hinaus untersagt, juristische Personen als Spielervermittler nur dann zu registrieren, wenn über die juristische Person hinaus auch eine natürliche Person eine Vermittlererklärung abgibt. Darüber hinaus hat das LG Frankfurt am Main die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verurteilte den DFB (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 30.11.2021, Az. 11 U 172/19 (Kart)), es zu unterlassen, dem Deutsche Fußball Liga e.V. oder anderen Fußballliga-Beauftragte zu ermöglichen, Vereine darin einzuschränken, für die Berechnung von Provisionen für Spielervermittler Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen. Die Kläger richten ihre Klage auch gegen ein Rundschreiben der Deutschen Fußball Liga (DFL), aus dem sich ein Verbot einer prozentualen Beteiligung der Spielervermittler an einer Transfersumme ergibt.

Gegen das Urteil des OLG Frankfurt am Main legten beide Seiten Revision ein. Nun kam es zu einem Verhandlungstermin vor dem BGH-Kartellsenat.

Keine Provision bei der Vermittlung von Minderjährigen?

Nach den Regeln des DFB darf bei der Vermittlung minderjähriger Spieler zu deren Schutz grundsätzlich keine Provision kassiert werden. Es wird erwartet, dass diese Regelung auch nach dem Urteil des BGH Bestand haben wird.

Vereinbarkeit mit EU-Recht steht in Frage

Das OLG Frankfurt am Main ist der Auffassung, die Regelungen im RfSV seien nach der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Meca-Medina-Entscheidung (EuGH, Urteil v. 18.07.2006, Az. C-519/04 P) aufgestellten Drei-Stufen-Theorie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kartellverbot nach Art. 101 AEUV hin zu prüfen. Danach sind Regelungen, die mit dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind und gerade dazu dienen, einen fairen Wettstreit zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot unterworfen, sofern sie sich auf das Notwendige begrenzen.

In dem Rundschreiben zur Provisionsberechnung sieht das OLG Frankfurt am Main einen Beschluss der DFL, der nach Art. 101 AEUV Außenwirkung entfalte. Deshalb habe der DFB insoweit seine Überwachungspflicht verletzt.

Die Richter schlossen in der mündlichen Verhandlung nicht aus, den EuGH anzurufen. Der Kartellsenat des BGH wird sein Urteil am 13. Juni 2023 fällen.

Die mobile Version verlassen