Beitragsreihe Sportrecht: Spielordnung des DFB – Mustervertrag mit bis zu 5 Jahren Laufzeit

Vertragsdauer Fördervertrag DFB

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Förderverträge orientieren sich im deutschen Nachwuchsfußball am beschriebenen Mustervertrag des DFB. Dieser Entwurf regelt die wichtigsten vertraglichen Aspekte flächendeckend und sorgt so für eine solide Basis der Zusammenarbeit. Enthalten ist auch ein Paragraph über die Vertragslaufzeit. Wieso dieser Paragraph im Widerspruch zu FIFA-Regeln steht, lesen Sie hier.

Das „3+2-Modell“ des DFB

Der DFB beschreibt in § 22 Nummer 7.1 seiner Spielordnung, dass mit U19- und U17-Spielern, die bestimmte Anforderungen erfüllen, Förderverträge geschlossen werden können, die sich am entsprechenden Mustervertrag („3+2-Modell“) orientieren.

„Mit A- und B-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der Junioren- Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („3+2 Modell“) und können ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U 16 wechselt, beim Landesverband angezeigt werden.“ (DFB-Spielordnung, §22 Nr. 7.1)

Damit wird ein Mix aus Fördervertrag und Anschlussvereinbarung geschlossen, der laut FIFA-Statuten nicht rechtmäßig ist.

Die Regelung der FIFA: Maximal 3 Jahre für Spieler unter 18 Jahren

Im FIFA-Reglement ist in Artikel 18.2 verankert, dass für Spieler unter 18 Jahren nur Verträge mit einer Laufzeit von maximal drei Jahren zulässig sind. Dies würde entsprechend auch für Förderverträge bei Minderjährigen gelten. In den FIFA-Statuten heißt es:

„Ein Vertrag dauert ab Inkrafttreten mindestens bis zum Ende der betreffenden Spielzeit. Die maximale Laufzeit beträgt fünf Jahre. Verträge mit einer anderen Laufzeit sind nur in Übereinstimmungmit nationalem Recht zulässig. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrags drei Jahre. Klauseln mit längerer Laufzeit werden nicht anerkannt.“ (FIFA-Reglement, Artikel 18.2)

Welche Folgen ergeben sich für die Praxis?

2014 sorgte der Wechsel von Sinan Kurt für große Aufregung. Der damals 16 Jahre alte Offensivspieler hatte einen Fördervertrag mit der Laufzeit von drei Jahren und einen anschließenden, einjährigen Anschlussvertrag unterschrieben. Bei seinem Wechsel wurde unter anderem die Rechtmäßigkeit dieses Vertrages zum Streitpunkt.

Beachtet man die Unterordnung des DFB unter FIFA-Richtlinien, stellt die häufig vorkommende Kombination aus Fördervertrag und Anschlussvereinbarung („3+2-Modell“) bei Minderjährigen ein Verstoß gegen satzungsmäßige Statuten der FIFA dar. Im Falle eines Rechtsstreits wäre ein solcher Vertrag (mehr als 3 Jahre) mit einem minderjährigen Spieler angreifbar und hätte womöglich keinen Bestand.

Fazit

Förderverträge sorgen in Deutschland dafür, dass Vereine und Talente auf einer soliden Basis zusammenarbeiten können. Für die Vereine ergibt sich aber die Problematik, Talente strenggenommen nicht länger als 3 Jahre an sich binden zu können. Die DFB-Spielordnung stellt dabei strenggenommen einen Widerspruch zu FIFA-Statuten dar.

Dieser Beitrag ist der zweite von insgesamt drei Artikeln des zweiten Teils unserer neuen Beitragsreihe zum Sportrecht. Nachdem wir uns in dem ersten Teil der Beitragsreihe mit Ausrüsterverträgen beschäftigt haben, behandeln wir in dem zweiten Teil die Förderverträge bzw. Musterverträge des DFB. Die Artikel des zweiten Teils unserer Beitragsreihe werden im Wochentakt jeweils donnerstags um 08:00 Uhr veröffentlicht. 

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