Egal ob Künstler, Musiker, Schriftsteller, Fotograph oder YouTuber: Jeder, der einer kreativen Tätigkeit nachgeht, kommt mit dem Urheberrecht in Berührung.
Das Urheberrecht gewährt vor allem Ansprüche gegen die unberechtigte Verwendung von Werken. Verwendet man urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers, kann das zu einer Abmahnung führen und bei erneutem Verstoß teuer werden.
Aber es ist nicht nur Werknutzer, sondern auch für die Urheber selbst wichtig, zu wissen, wann welche Werke geschützt sind und welche Möglichkeiten man bei einem Urheberrechtsverstoß hat.
Wer genau ist Urheber? Was ist ein Werk? Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor? Wie schütze ich meine Werke? Welche legalen Möglichkeiten gibt es, urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden? Diese Fragen sollen durch diesen LHR-Ratgeber beantwortet werden.
1. Was ist das Urheberrecht
Das Urheberrecht ist ein umfassendes Schutzrecht. Es schützt das geistige Eigentum des Urhebers an seiner Schöpfung. Dieser Schutz gilt im Gegensatz zu den anderen Rechten des geistigen Eigentums ab Fertigstellung des Werkes. Es ist weder die Veröffentlichung des Werkes notwendig, noch die Eintragung in ein Register, wie zum Beispiel im Marken-, Design- oder Patentrecht.
Obwohl keine Publizität gegeben sein muss ist der Schutz des Urheberrechts weitreichend. Es handelt sich um ein absolutes Recht, das alleine dem Urheber zusteht. Eine Verfügung oder eine Abtretung dieses Rechtes ist nicht möglich, somit steht das Recht für seine Lebenszeit alleine dem Urheber zu. Der Urheber kann Dritten lediglich Nutzungrechte einräumen.
Mit Tod des Urhebers endet der Schutz nicht. Die Erben des Urhebers können noch bis zu siebzig Jahre später einen Anspruch aus dem Urheberrecht geltend machen, § 64 UrhG.
2. Was ist ein Werk?
Das Urheberrecht schützt das Werk des Urhebers. Das Werk ist die manifestierte Idee des Urhebers. Es muss sich in einer für die menschlichen Sinne wahrnehmbaren Form befinden und darf keine zufällige oder naturgegebene Anordnung sein. Der entscheidende Faktor ist die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers nach § 2 Abs. 2 UrhG. Dies Vorschrift enthält eine Auflistung von Werkarten, welche die in § 1 UrhG genannten Bereiche der Literatur, Kunst und Wissenschaft konkretisieren. Danach sind vom Begriff des Werkes erfasst:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Kunst einschließlich Werke der Baukunst und der angewendeten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sodass auch Produkte neuerer Medien darunter fallen können. Zum Beispiel sind vom Urheberrecht auch Multimediaprodukte, wie die Benutzeroberfläche eines Computerprogramms erfasst.
Auch Bearbeitungen oder Übersetzungen können Werke des Urheberrechts sein, wenn sie eine eigenständige Schöpfung des Urhebers sind, § 3 UrhG. Das durch Bearbeitung oder Übersetzung entstandene Werk genießt neben dem ursprünglichen Werk einen eigenständigen Schutz. Dasselbe gilt für Sammlungen von Werken, wie zum Beispiel Gedichtbände, und Datenbanken, § 4 UrhG. Nicht geschützt sind hingegen amtliche Werke, beispielsweise Gesetze und gerichtliche Entscheidungen.
3. Wer ist Urheber?
Ausgangspunkt eines jeden Werks ist der Urheber, der seine persönliche geistige Schöpfung darin festhält. Urheber ist nur derjenige, der das Werk geschaffen hat.
Die Ermittlung des Urhebers folgt dabei streng dem Schöpferprinzip. Daher können auch Menschen Urheber sein, die noch nicht geschäftsfähig sind. Bei nicht geschäftsfähigen werden die urheberrechtlichen Interessen durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Urheber können nur natürliche Personen sein, eine juristische Person hingegen nicht. Bei einem Foto, das ein Fotograph im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen aufnimmt, wird deshalb der Fotograph Urheber und nicht das Unternehmen. Ein Fotograf kann einer juristischen Person aber natürlich Nutzungsrechte einräumen.
Sind mehrere Personen direkt an der Erstellung eines Werkes beteiligt, handelt es sich um Miturheber nach § 8 UrhG. Liegt eine gemeinschaftliche Schaffung des Werkes vor, so können die Urheberrechte auch nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
In den Fällen der Bearbeitung oder generell Benutzung von anderen Werken sind andere Urheber nur mittelbar an dem Werk beteiligt. Die Urheberrechte können in der Folge nur mit der Zustimmung der mittelbaren Urheber ausgeübt werden. Bloße Ideengeber oder Gehilfen sind jedoch nicht einmal mittelbare Urheber, da das Werk nicht ihrer persönlichen geistigen Schöpfung entstammt.
Für den Urheber wichtig zu wissen ist, dass er seine Urheberschaft zwar nicht bereits innerhalb einer Abmahnung, aber im Zweifel vor Gericht beweisen muss. Dabei hilft ihm allerdings die Vermutung des § 10 UrhG. Danach wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Dies gilt grundsätzlich auch im Onlinebereich.
4. Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor?
Aus der Eigenschaft als Urheber ergibt sich eine Reihe von Rechten, die das Urheberrecht in den §§ 12-27 UrhG regelt. Übt ein Dritter ohne die Zustimmung des Urhebers ein solches Recht aus, liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Von besonderer Bedeutung sind das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG. Das Vervielfältigungsrecht verbietet eine körperliche Fixierung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers. Das bloße Betrachten eines Werkes ist daher nicht erfasst, das Fotografieren hingegen schon. Das Verbreitungsrecht gewährt dem Urheber das alleinige Recht zu entscheiden, wann und wie sein Werk oder Vervielfältigungen an die Öffentlichkeit gelangen soll.
Eine ausführliche Darstellung der Rechte des Urhebers werden Sie in einem noch folgenden LHR-Ratgeber finden.
5. Wie schütze ich mein Urheberrecht?
Ein Schutz vor der Verletzungen des Urheberrechts ist kaum denkbar, wenn man von der Möglichkeit absieht das Werk nie zu veröffentlichen. Ist das Werk einmal veröffentlicht, kann der Urheber einen Schutz seines Rechtes durch die Abmahnung der Verletzung erreichen. Eine vorgerichtliche Abmahnung wird sogar vom Gesetz in § 97a UrhG ausdrücklich empfohlen. Im Rahmen der Abmahnung wird der Verletzende zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Verstößt er gegen diese, kann eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Weigert sich der Verletzende sich eine Unterlassungserklärung abzugeben, so kann nach § 97 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht werden.
Es gibt somit sowohl eine außergerichtliche, als auch eine gerichtliche Möglichkeit um gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese effektiv zu unterbinden.
6. Welche Möglichkeiten gibt es urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden?
Die sicherste Methode um urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden, ohne sich der Gefahr einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Anspruchs auszusetzen, ist sich ein Nutzungsrecht vom Urheber einräumen zu lassen. Dazu schließt man mit dem Urheber einen Vertrag, in dem einem die Nutzung des Werkes in gewisser Art und gewissem Umfang erlaubt wird.
Es gibt allerdings einige gesetzliche Beschränkungen des Urheberrechts, welche die Verwendung des Werkes auch ohne den Erwerb eines Nutzungsrechts ermöglichen. Die beiden wichtigsten Beschränkungen für Verbraucher sind das Zitatrecht und die Privatkopie.
a. Das Zitatrecht
Das Zitatrecht § 51 UrhG erlaubt es das Werk eines anderen zu verwenden, soweit dies durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Als besonderer Zweck werden vor allem die Erläuterung des Inhalts in einer wissenschaftlichen Arbeit, die Verwendung von Stellen in einem eigenen Sprachwerk und die Verwendung von Stellen eines Musikwerks in einem eigenen Musikwerk genannt. Wichtig bei Zitaten ist, dass das Werk bereits veröffentlicht wurde. Zudem ist ein Zitat nur dann zulässig, wenn eine Quellenangabe beigefügt ist.
b. Die Privatkopie
Die Privatkopie § 53 UrhG erlaubt es natürlichen Personen, zu privaten Zwecken, Kopien eines Werkes anzufertigen. Die berufliche oder gewerbliche Nutzung der Kopie, sowie die öffentliche Verbreitung sind demnach nicht erlaubt. Zudem darf die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrigen oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruhen. Das schließt zum Beispiel den Download von YouTube-Videos aus dem Anwendungsbereich der Privatkopie aus.
7. Resümee
Das Urheberrecht bietet einen umfassenden Schutz der Interessen des Urhebers. Diese müssen allerdings auch durch den Urheber wahrgenommen werden, da es keinen automatisierten Schutz gibt.
Gerade wegen des ideellen Wertes der geistigen Schöpfung, aber auch wegen der teilweise beträchtlichen wirtschaftlichen Interessen, ist ein Durchsetzung der Rechte ratsam. Eine fachmännische Abmahnung kann in vielen Fällen schon die gewünschte Wirkung herbeiführen. Sollte diese nicht ausreichen, bleibt der gerichtliche Weg als endgültige Lösung offen.