Recht am Bild und Datenschutz: KUG meets DSGVO

Abgrenzung zwischen KUG und DSGVO

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Das Oberlandesgericht Dresden hat ein entscheidendes Urteil zur Abgrenzung zwischen dem Kunsturhebergesetz (KUG) und der DSGVO gefällt. Der Streit drehte sich um die Frage, ob ein gemaltes Portrait, das eine sorbische Künstlerin von einer Frau anfertigte, auf T-Shirts gedruckt zum Kauf angeboten werden darf (OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2023, Az. 4 U 1486/22).

Die Künstlerin erstellte neben dem Portrait von der Frau auch einen Linolschnitt. Diesen verwendete die Beklagte als Vorlage, um damit T-Shirts zu bedrucken. Nachdem eine sorbische Zeitung darüber berichtete, forderte die Klägerin die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Frage, die im Raum stand, war, ob durch die Anfertigung und den Verkauf der T-Shirts Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Frau verletzt werden und ob diese auf den T-Shirts erkennbar ist. Außerdem ging es um die Frage, ob eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO vorliegt.

 

Die Klägerin vertrat die Auffassung, das Bildnis zeige die Künstlerin als Jugendliche. Der Beklagte berief sich auf die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Danach dürfen „Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind“ auch ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, „sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“.

Abgrenzung zwischen KUG und DSGVO

Das OLG Dresden entschied: Auch ein mit individuellen künstlerischen Mitteln wie einem Linolschnitt erstelltes Bildnis kann eine Datenverarbeitung darstellen. Das OLG Dresden bejaht dies selbst für den Fall, dass das Bildnis kommerziellen Zwecken dient. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass aufgrund einer Gesamtschau der für die Identifizierbarkeit geeigneten Daten Rückschlüsse auf die darin verkörperte natürliche Person möglich sind. Dafür reicht es nicht, wenn die abgebildete Person lediglich von ihrem engen Freundes- oder Familienkreis identifiziert werden kann, so das OLG Dresden.

Keine Erkennbarkeit im datenschutzrechtlichen Sinn

Der Linolschnitt und die dazugehörigen Bilddaten würden jedoch keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Absatz 1 DSGVO darstellen, durch die eine Identifizierung der Klägerin im datenschutzrechtlichen Kontext möglich wäre.

In der Rechtsprechung zum KUG entwickelte Maßstäbe anwendbar

Grundsätzlich könne jedoch auch ein Portrait einer Person, also ein künstlerisch bearbeitetes oder verfremdetes Bildnis einer Person, personenbezogene Daten enthalten. Dies sei der Fall, wenn dieses „bestimmte und mit vertretbarem Aufwand ermittelbare besondere Merkmale aufweist, die die dargestellte Person so weit kennzeichnen, dass sie identifizierbar wird“. Neben den Gesichtszügen der Person könne dabei auch der Titel des Werkes oder dessen Datum oder Ort der Anfertigung entscheidend sein. Ebenso könnten äußere Umstände wie zum Beispiel eine Bildunterschrift zu einer Erkennbarkeit führen. Die Erkennbarkeit müsse jedoch über den Personen- und Bekanntenkreis hinausgehen. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auf Technologien wie Datenbanken und Gesichtserkennung hin. Mit diesen könnten Informationen angereichert und zusammengeführt werden.

Wo es um Erkennbarkeit im Anwendungsbereich der DSGVO gehe, könnten nicht nur analog oder digital angefertigte Fotos oder Videoaufnahmen zu einer Erkennbarkeit führen, sondern auch fotorealistisch angefertigte Personenbilder, urteilte das OLG Dresden.

Persönlichkeitsrechte nicht verletzt

Die Beklagte habe das Bildnis durch den Verkauf der T-Shirts zwar im Sinne von § 22 Satz 1 KUG verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt. Es greife jedoch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Das Verwenden des Linolschnitts diene nämlich den wirtschaftlichen Interessen des Beklagten und einem höheren Interesse der Kunst im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG.

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