Keine Ansprüche bei Nachahmung von Tierkopf-Kinder-Trolleys

Ansprüche bei Nachahmung

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Ein bekannter Hersteller von Kinderrucksäcken und -koffern muss die Nachahmung durch ein Konkurrenzunternehmen dulden. Das Landgericht Köln wies den Antrag des Unternehmens auf Erlass einer Unterlassungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab (LG Köln, Urteil vom 25.05.2023, Az. 14 O 83/23).

Bei der Klägerin handelt es sich um ein junges, mehrfach ausgezeichnetes Unternehmen, das seit 2010 ergonomische Kinder- und Schulrucksäcke unter der Marke „Affenzahn“ vertreibt. Die Produkte der Klägerin zeichnen sich durch ein modellübergreifendes Designkonzept, basierend auf kindgerecht gestalteten Tierköpfen, sowie ihre nachhaltige Herstellung aus und sind im gehobeneren Preissegment angesiedelt. Im Jahr 2019 brachte das Unternehmen eine neue Produktreihe, bestehend aus Koffer-Trolleys auf dem Markt.

 

 

In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln machte das Unternehmen nach erfolgloser Abmahnung Unterlassungsansprüche gegen einen Konkurrenten geltend, der in seinen Filialen und Internetshop „Kinder-und Spielzeugtaschen“ anbietet, welche ebenfalls mit Tiergesichtern verziert sind. Nach Aussage der Beklagten sollen die Aufbewahrungsbehälter der Ordnung im Haushalt dienen und nicht im Außenbereich eingesetzt werden.

Die Kölner Richter sahen weder im Urheber– noch im Wettbewerbsrecht eine rechtliche Grundlage für einen Verfügungsanspruch.

Das Zünglein an der Waage

Die kreative Gestaltung der Trolleys genieße aufgrund einer Vielzahl an charakteristischen Merkmalen als Werk angewandter Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz, so die Klägerin. Ob dies zutreffe, lies das LG Köln in seiner Begründung offen. Jedenfalls liege keine Verletzung des unterstellten Urheberrechts vor.

Eine Verletzung des Urheberrechts nach § 97 UrhG kann nicht nur in einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werkes liegen. Auch Umgestaltungen des Originalwerkes, bei denen dessen Eigenart erhalten bleibt, unterfallen dem Schutzbereich.

Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Spielzeugtaschen der Beklagten zwar wesentliche schöpferische Elemente der Kinder-Trolleys aufweisen, sich jedoch im Gesamteindruck hinreichend vom Original unterscheiden. Dabei wurde besonders hervorgehoben, dass die Taschen und Trolleys der Klägerin Tiergesichter mit einer frech herausgestreckten Zunge abbilden. Dieses charakteristische Gestaltungselement findet sich jedoch nicht auf den Produkten der Beklagten.

Kein unlauteres Vorgehen

Auch aus dem Wettbewerbsrecht könne die Klägerin keinen Verfügungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) herleiten. Die Kinder-Trolleys weisen zwar aufgrund ihrer äußeren Gestaltung eine wettbewerbliche Eigenart auf, so das LG Köln. Auch handle es sich bei den Kindertaschen der Beklagten um eine nachschaffende Nachahmung. Es fehle jedoch an einem unlauteren Verhalten, da der Beklagten weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung noch eine unlautere Rufausbeutung zur Last gelegt werden könne. Für den angesprochenen Verkehrskreis sei klar zu erkennen, dass es sich bei den Kindertaschen nicht um Produkte der Klägerin handle.

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