Es ist ja mitnichten so, dass es in Europa momentan an unübersichtlichen Problemen mangele, doch zumindest eines konnte jetzt gelöst werden. Das LG Frankfurt hat entschieden, dass dem Urheber der Abbildung des europäischen Kontinents, der auf den Euro-Banknoten zu sehen ist, kein Nachvergütungsanspruch aus § 32a UrhG zusteht (LG Frankfurt, Urteil v. 18.5.2022, Az.: 2-06 O 52/21).
Keine Urheberrechtsverletzung – schöpferischer Abstand zu groß
Das Bild der Alten Welt auf den Geldscheinen sei gegenüber der Gestaltung jener Abbildung des klagenden Kartografen zu neuartig, als dass hier eine Urheberrechtsverletzung und entsprechend ein Anspruch auf Nutzungsvergütung in Frage käme, so das Gericht. Entscheidend ist also der schöpferische Abstand zwischen der Vorlage (einem bearbeiteten Satellitenbild Europas) und dem dann in Massen produzierten neuen Werk (den Geldscheinen).
Nachvergütungsanspruch nur bei Nutzung
Der Kartograf hatte mit seiner Gestaltung ehedem einen Wettbewerb gewonnen und das Nutzungsrecht an dem Siegerbild für den relativ niedrigen Preis von 2.180 Euro an eine europäische Institution veräußert, die es danach an die Europäische Zentralbank übertrug. Nun ist sein Entwurf mittlerweile millionenfach in jedermanns Taschen und der Gestalter wollte seinen Anteil an dieser Verbreitung erhalten. Er forderte von der Europäischen Zentralbank den Betrag von 2,5 Millionen Euro für die bisherige Nutzung seit 2002 und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren, gestützt auf § 32a UrhG, in dem geregelt wird, dass Vergütungen, die „als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes“ angesehen werden können, nachträglich aufgestockt werden müssen.
Keine Nutzung, keine Nutzungsvergütung
Wenn denn die Voraussetzung – eine wirkliche Nutzung des Werks – vorliegt. Und das verneinten die Frankfurter Richter. Die Darstellung auf den Euro-Banknoten weiche so stark von dem bearbeiteten Satellitenbild des Kartografen ab, dass damit ein selbständiges, neues Werk geschaffen worden sei, für das der ursprüngliche Entwurf nur noch als Anregung diente.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, der Kartograf kann den Klageweg weitergehen, muss sich aber sein Bild Europas einstweilen auf kleineren Scheinen ansehen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.