Da Facebook sich aber nicht so einfach geschlagen geben wollte, ging die Sache gleich in die zweite Runde und endete im Januar dieses Jahres mit einem Berufungsurteil des Kammergerichts, und zwar erneut zum Nachteil von Facebook: Laut einer aktuellen Pressemitteilung hat das Kammergericht das erstinstanzliche Unterlassungsurteil im Ergebnis und weitgehend auch in den Gründen bestätigt (KG, Urteil v. 24.01.2014, Az. 5 U 42/12).
Zahlreiche Verstöße gegen das Wettbewerbs-, Datenschutz- und AGB-Recht
Die im Zusammenhang mit der Freundefinder-Funktion generierten und von Facebook versandten E-Mails seien in der gerügten Form wettbewerbswidrig und verstoßen zudem gegen das Datenschutzrecht, weil es an einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten fehle. Es sei für den Nutzer nicht zu erkennen gewesen, dass nach seiner Einwilligung nicht nur bereits bei Facebook registrierte Freunde gesucht, sondern auch nicht registrierte Personen per E-Mail kontaktiert werden.
Für diese Geschäftspraktiken hafte Facebook als „mittelbarer Täter“, auch wenn der Versand letztlich auf die Preisgabe der jeweiligen E-Mail-Adressen durch einen der Nutzer zurückgehe.
Auch das erstinstanzliche Verbot der Verwendung verschiedener Vertragsklauseln betreffend des Nutzungsrechts von Facebook an den von Nutzern eingestellten Inhalten, der Werbung auf der Plattform, des Datenschutzes sowie der Möglichkeit einseitiger Änderungen der vertraglichen Rechte und Pflichten wurde bestätigt.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. (pu)