Wer sich als Verkäufer einen Online-Shop auf einer der großen, bekannten Plattformen einrichtet, ist in gewisser Weise mit dieser verbunden. Ihr Geschäftsgebaren und das ihrer Vertriebspartner im Internet (Affiliates) fällt auch auf den Shop-Betreiber zurück.
Allerdings nicht in rechtlich derart verbindlicher Weise, dass er für etwaige unerlaubte Handlungen belangt werden kann. Denn dafür fehlt es an Einwirkungsmöglichkeiten.
So entschied das OLG Hamburg in einem Streit zweier konkurrierender Amazon-Marketplace-Verkäuferinnen (OLG Hamburg, Urteil v. 20.8.2020, Az.: 15 U 137/19).
Haftung nur bei Verantwortlichkeit
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der Online-Händler (Merchant) grundsätzlich für die unerlaubten Handlungen seiner Vertriebspartner (Affiliates), von deren Arbeit er schließlich auch profitiert. Dies hatte der BGH bereits im Jahr 2009 so entschieden (BGH, Urteil v. 7.10.2009, Az.: I ZR 109/06).
Das OLG Hamburg betont jedoch, dass für die Haftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG eine Mitverantwortlichkeit und insoweit eine Gestaltungsmöglichkeit gegeben sein muss. Und das sei hier nicht der Fall: Die Ausgestaltung in den AGB von Amazon ermöglichten dem Marketplace-Verkäufer keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf den Amazon-Affiliate.
Es bestünden zudem im vorliegenden Fall keine vertraglichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Marketplace-Verkäufer und dem Amazon-Affiliate, die eine Einflussnahme ermöglichen, auch nicht in einem Mehrstufigkeitsverhältnis.
Einheitliche Rechtssprechung
Das Hamburger Urteil liegt ganz auf der Linie dessen, was das OLG Karlsruhe in einem ähnlichen Fall entschieden hat (Urteil vom 13.5.2020 – Az.: 6 U 127/19). Es scheint sich in der Rechtssprechung mithin eine einheitliche Haltung durchzusetzen: Amazon-Marketplace-Verkäufer haften mangels Einfluss nicht für wettbewerbswidrige Werbung von Amazon-Affiliates.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.