Nach einem Gerichtsbeschluss aus dem November 2016 sah es so aus, als könnten Unternehmer faktisch nicht mehr auf fremde Inhalte verlinken. Viele meinten, das LG Hamburg habe mal wieder das Internet zerstört.
Das gleiche Gericht hat nun einen weiteren Streit im Urheberrecht zum Framing vom Inhalten entschieden. Danach kann Entwarnung gegeben werden.
Das LG Hamburg ist umgeschwenkt: Hat der Verlinkende keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit der verlinkten Veröffentlichung und waren ihm weitere Nachforschungen nicht zumutbar so begeht er keine öffentliche Wiedergabe i. S. der Urheberrechtsrichtline (LG Hamburg, Urteil v. 13.06.2017, Az. 310 O 117/17).
Was war geschehen?
In dem zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren wehrte sich die Verfügungsklägerin dagegen, dass der Verfügungsbeklagte ein Produktfoto mittels einer Verlinkung einblendet hatte, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt.
Das Produktfoto stellt einen Hund der Rasse „Mops“ dar. Die Klägerin bietet mehrere Produkte an, auf denen dieser Mops abgelichtet ist. Der Beklagte betreibt eine Webseite, auf der er im Wege des Framings eine große Anzahl von Angeboten, u.a. solche der Plattform Amazon einblendet. Dabei erfolgt die Einblendung vollständig automatisiert unter Zuhilfenahme eines bestimmten Algorithmus. Der Beklagte ist dabei als so genannter „Affiliate“ vertraglich mit dem Betreiber der Handelsplattform „amazon.de“ verbunden. Der Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte hierbei eine Vergütung erhalte, wurde von ihm nicht bestritten und galt somit als zugestanden.
Die Klägerin musste feststellen, dass sich auf der Internetseite des Beklagten die Anzeige einer Handyhülle befand, auf deren Vorderseite ein Ausschnitt aus dem Bild des Mops, das sie für sich und ihre Produkte nutzt, abrufbar war. Das Bild wurde auf der Handyhülle dabei insofern verändert, dass es freigestellt und in Kombination mit einem Slogan erschien. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Die Klägerin ging somit von einem Bilderklau aus, der zu unterlassen sei.
Entscheidung des Gerichts im Lichte der Urheberrechtsrichtlinie
Das Gericht entschied, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch, gestützt auf ihr Recht der öffentlichen Wiedergabe, nicht zustehe.
Das Gericht erkannte zutreffend, dass § 15 II UrhG richtlinienkonform auszulegen sei, da es sich nach Art. 3 I der Richtlinie 2001/29/EG um harmonisiertes Recht handele. Das Verständnis der § 15 UrhG zu Grunde liegenden Richtline habe der EuGH in jüngerer Zeit verschiedentlich konkretisiert, so u.a. in seinem Urteil vom 26. April 2017 mit dem Aktenzeichen C-527/15. Das im vorliegenden Fall streitgegenständliche Framing des Verletzungsmusters auf der Webseite des Beklagten komme in objektiver Hinsicht als „Handlung der Wiedergabe“ in Betracht. Der EuGH habe dazu entschieden, dass es
„für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich sei, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.“
(EuGH, Urteil v. 26.4.2017, Az. C-527/15).
Framing als öffentliche Wiedergabe
Das Gericht stellte fest, dass die Abbildung des Mopses ursprünglich bei „amazon.de“ hochgeladen worden war und zumindest Teil einer dortigen Anzeige gewesen sein musste. Es sei dabei unstreitig, dass das Framing unter Rückgriff auf die Bilddaten bei „amazon.de“ zu einer eigenen Einblendung auf der Webseite des Verfügungsbeklagten führte, ohne dass der Verfügungsbeklagte selbst die Bilddaten auf einen eigenen Speicherplatz hätte hochladen müssen.
Damit gingen beide Parteien von einem Sachverhalt aus, der dem „Inline Linking“ entspreche, wie es der EuGH in seinem Beschluss vom 21.10.2014 unter dem Aktenzeichen C-348/13 beschrieben habe. Dieses sei dadurch charakterisiert, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es von der Webseite aus gezeigt werde, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstamme.
Der EuGH habe ausdrücklich klargestellt, dass eine solche Framing-Technik dazu verwendet werden könne, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Aus dem Beschluss ergebe sich aber auch, dass der EuGH ein solches Framing nicht gegenüber dem geframten Internetauftritt als „neues technisches Verfahren“ ansehe, sondern allein darauf abstelle, ob durch das Framing ein neues Publikum erreicht werde.
Öffentliche Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum?
Der EuGH verstehe unter dem Merkmal „neues Publikum“ eine solche Gruppe, an die der Urheberrechtsinhaber nicht gedacht habe, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, Urteil v. 26.4.2017, Az. C-527/15). Der EuGH unterscheide hierzu zwei Fallkonstellationen.
Nach der ersten Konstellation stelle das Setzen von Hyperlinks zu einem geschützten Werk, das mit der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers schon auf einer Webseite frei zugänglich sei, keine öffentliche Wiedergabe dar, da hierdurch kein neues Publikum erreicht werde, weil der Inhaber des Urheberrechts an alle Internetnutzer als Publikum bei der Veröffentlichung gedacht habe.
Zu unterscheiden sei dies von der zweiten Konstellation, wonach ein solcher Schluss deswegen nicht gezogen werden könne, wenn keine Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe auf der verlinkten Webseite vorliege.
Vorliegend war die Wiedergabe des Verletzungsmusters auf „amazon.de“ nicht von einer auf diese Nutzung bezogenen Genehmigung der Verfügungsklägerin als Nutzungsberechtigten gedeckt. Die Verfügungsklägerin hatte weder die Freistellung des Lichtbildes mit dem Mops noch die Ablichtung auf der Handyhülle und auch die Wiedergabe dieser Abbildung im Internet nicht genehmigt.
Wiedergabehandlung eines Nutzers im Sinne der EuGH Rechtsprechung?
Das Gericht entschied jedoch, dass es in subjektiver Hinsicht an der Wiedergabehandlung eines „Nutzers“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 3 I RL 2001/29/EG fehle.
Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornehme, seien nach EuGH-Rechtsprechung eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten seien. Sie seien zudem einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen könnten (EuGH, Urteil v. 26.4.2017, Az. C-527/15).
Unter diesen Kriterien habe der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben, der nämlich eine Wiedergabe vornehme,
„wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen“.
Für die Frage, wie festgestellt werden könne, ob der Nutzer von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Quelle „wusste oder hätte wissen müssen“, zöge der EuGH das weitere Kriterium heran, ob die Wiedergabe Erwerbszwecken diene. Dabei berücksichtigte er zugunsten desjenigen, der ohne Gewinnerzielungsabsicht handele, dass es sich für diesen als schwierig erweisen könne, zu überprüfen, ob die Inhalte auf der Webseite, zu der die von ihm gesetzten Links führen, rechtswidrig seien. Von demjenigen hingegen, der Hyperlinks in Gewinnerzielungsabsicht setze, könne erwartet werden, dass er die erforderliche Nachprüfung vornehme, um sich zu vergewissern dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde (EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Az. C-160/15). Wir berichteten.
Im vorliegenden Fall könne jedoch nicht angenommen werden, dass der Verfügungsbeklagte wusste, dass die Wiedergabe des Verletzungsmusters auf „amazon.de“ rechtswidrig erfolgt sei. Eine positive Kenntnis könne auch nicht vermutet werden. Denn zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Verfügungsbeklagte eine solche Kenntnis tatsächlich nicht hatte.
LG Hamburg geht von Widerlegbarkeit der Vermutung der Kenntnis aus!
Ende 2016 hatten viele die These aufgestellt, dass das LG Hamburg mit seiner berühmt-berüchtigten Entscheidung aus dem November 2016 (LG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2016, AZ. 310 O 402/16) mal wieder das Internet zerstört hätte. Zahlreiche, einschlägige Medien berichteten darüber:
- Netzpolitk.org befürchtete eine “Verschärfung” der Linkhaftung.
- Golem.de behauptete, das Hamburger Landgericht habe eine Prüfpflicht für Links “eingeführt”.
- Wieder andere forderten die Abschaffung des Landgerichts Hamburg.
- Der Heise-Verlag hatte das Hamburger Gericht sogar “getrollt” und per E-Mail angekündigt, solange auf die Internetseite des Gerichts keine Links mehr setzen zu wollen, bis von dort schriftlich verbindlich bestätigt werde.
Dieser umstrittenen und wohl auch falschen Entscheidung kehrt das LG Hamburg in der aktuellen Entscheidung nun den Rücken.
Diese Abkehr ist richtig und die Entscheidung aus dem November 2016 falsch.
Warum? Das können Sie in unserem Beitrag „Hat das LG Hamburg – einmal wieder – das Internet zerstört?“ nachlesen.
Der EuGH gehe zwar unter den genannten Voraussetzungen von einer vermuteten „Kenntnis der fehlenden Erlaubnis“ aus, halte diese Vermutung aber ausdrücklich für widerleglich.
Vorliegend sei die Vermutung als widerlegt anzusehen, wenn zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Linksetzer tatsächlich keine Kenntnis von der Rechtwidrigkeit der verlinkten Wiedergabe hatte. Denn es könne auch nach dem Unionsrecht nicht Sinn und Zweck einer Beweislastumkehr darstellen, dem Gericht einen anderen Tatsachenstoff zur Beurteilung zu unterbreiten, als er von den Parteien übereinstimmend vorgetragen werde.
Der Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass die Einblendung im Rahmen eines vollständig automatisierten Algorithmus in Form des Framings auf seiner Webseite erfolgte und dass er in Bezug auf die von ihm eingeblendete Angebote sowie dem streitgegenständlichen auch keine Recherche hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Angebote vornehme.
Kein Vorwurf des Nichtwissens – Gewinnerzielungsabsicht als „kleinster gemeinsamer Nenner“
Das Gericht entschied weiter, dass dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden könne, dass er von der Rechtswidrigkeit der Widergabe des Verletzungsmusters auf „amazon.de“ hätte wissen müssen. Auch dieses Merkmal entnahm das Landgericht der Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil v. 26.4.2017, Az. C-527/15), stellte jedoch fest, dass die Gründe, unter denen ein solcher Vorwurf des „hätte wissen müssen“ erhoben werden könne, bisher nicht abschließend vom EuGH ausgeführt wurden.
Jedoch lasse sich der weiteren Entscheidung des EuGH zur Grundlage der Kenntnisvermutung (EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Az. C-160/15) entnehmen, dass danach zu fragen sei, ob vom Linksetzenden erwartet werden könne, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornehme. Auch für die Frage sei von Relevanz, ob die Linksetzung „Erwerbszwecken dient“.
Für den Linksetzer mit Gewinnerzielungsabsicht scheine der EuGH zwar davon auszugehen, dass von ihm stets erwartet werden könne, die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen. Dies stelle jedoch einen Widerspruch zu den Ausführungen des EuGH in Tz. 61 seiner Entscheidung, wonach die „weiteren Kriterien„ (zu denen auch die Erwerbszwecke gehören) nur „zu berücksichtigen“ seien und dabei zu beachten sei, dass sie „im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können“ (vgl. EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Az. C-160/15).
Das dahingehende Verständnis der Entscheidung rechtfertigte das Gericht damit, dass für verschiedene Geschäftsmodelle ganz unterschiedliche tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen und Möglichkeiten für Rechterecherchen bestehen würden. Ließe man dies außer Acht und nehme für alle gewerblichen Linksetzungen allein aufgrund des quasi „kleinsten gemeinsamen Nenners“ der Gewinnerzielungsabsicht einen durchgehend einheitlichen Prüfungspflichten- und Sorgfaltsmaßstab an, wäre dies nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Grundrechtecharta vereinbar.
Daher müsse es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren.
Vorliegend sei davon auszugehen, dass eine Recherche zur Rechtsmäßigkeit der Wiedergabe des Verletzungsmusters nicht zumutbar war, weil diese mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen wäre und möglicherweise nicht einmal zu einer wirklichen Klärung der Lizenzierungsfrage geführt hätte.
Unzumutbarkeit intensiver Recherchemaßnahmen
Das Gericht entschied, dass dem Beklagten flächendeckende Vorabrecherchen zur Rechtmäßigkeit von Wiedergaben auf „amazon.de“ unter wirtschaftlicher Betrachtung nicht zumutbar seien, weil der Webauftritt des Verfügungsbeklagten darauf angelegt sei, durch ein unstreitig automatisiertes Framing Zugang zu einer Vielzahl von Anzeigen aus unterschiedlichen Produktbereichen zu ermöglichen. Dies gelte auch, sofern man unterstellen wollte, dass es sich hierbei lediglich um eine äußerst geringe Vergütung pro Klick handele. Daraus folgerte das Gericht, dass flächendeckende Rechterecherchen wegen der damit verbunden Kosten das Geschäftsmodell ersichtlich hätten unrentabel werden lassen.
Weiter seien auch keine sonstigen im Geschäftsmodell des Verfügungsbeklagten angelegten Umstände ersichtlich, die generelle oder individuelle Recherchen zur Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte als ihm zumutbar erscheinen ließen. Hierzu gehörte die besondere Gefahrengeneigtheit des Geschäftsmodells, das Setzen eines besonderen Vertrauenstatbestands in die Rechtmäßigkeit der Verlinkung, oder das Erwecken des Eindrucks, für die verlinkten Inhalte einstehen zu wollen.
Auch das hier gewählte Ziel der Verlinkung, die Seite „amazon.de“, gab keinen Anlass, eine nach dem Geschäftsmodell an sich wirtschaftlich nicht vertretbare Recherche im Einzelfall doch durchführen zu müssen.
Zusammenfassung und Fazit
Aus unserer Sicht wendet das Landgericht Hamburg die Rechtsprechung des EuGH vorbildlich an. Dabei subsumiert das Gericht den dort streitgegenständlichen Sachverhalt gut strukturiert und nachvollziehbar unter Art. 3 I RL 2001/29/EG durch Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH.
Gleichzeitig setzt es sich an entscheidender Stelle mit der derzeit fast vorherrschenden Auffassung auseinander, wonach derjenige, der in Gewinnerzielungsabsicht ein Werk öffentlich wiedergebe „per se“ hafte, wenn dieses rechtswidrig auf der Drittseite, von der es eingebunden wird, öffentlich zugänglich gemacht wurde. Das Landgericht Hamburg meint, dass die Vermutung der Kenntnis widerleglich sein müsse, da es vom EuGH nicht gewünscht sein könne, dass dem potentiellen Rechtsverletzer wider dem Parteivortrag, das „Kennenmüssen“ der Rechtsverletzung unterstellt werde. Daneben berücksichtigt es auch, dass es sich bei dieser Absicht lediglich um einen Aspekt handele, der im Rahmen der Abwägung der Vorwerfbarkeit in Bezug auf die fehlende Kenntnis einer Verletzungshandlung Einfluss nehmen könne, dies jedoch nicht zwingend sein müsse.
In diesem Zusammenhang stellt die Kammer weiter fest, dass eine dahingehende Annahme ausdrücklich der weiteren Rechtsprechung des EuGH, insbesondere dem Wortlaut in Ziffer 61 der Entscheidung vom 08.09.2016 mit dem Aktenzeichen C-160/15 zuwiderliefe. Dementsprechend gelangt es zu den konservativen Abwägungskriterien, die seit jeher auch im Rahmen der Prüfung der Störerhaftung herangezogen werden, wie zum Beispiel die im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigende Gefahrengeneigtheit eines Geschäftsmodells, zurück.
Ausblick: Was ist mit Privaten?
Vor dem Hintergrund dieses kritischen Umgangs des Landgerichts Hamburg mit der derzeit vorherrschenden Meinung zur Rechtsprechung des EuGH stellt sich die interessante Frage, ob ein Abweichen von dieser auch in einer anderen Konstellation denkbar ist. Denn nach dem derzeitigen herrschenden Verständnis der Entscheidungen des EuGH sind Urheberrechtsverletzungen, die von „Privatpersonen“ vorgenommen werden, also denjenigen, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, zum Beispiel im Rahmen eines Framings, eine öffentliche Wiedergabe vornehmen, Tür und Tor geöffnet.
Denn danach kann sich jeder bequem mit Blick auf seine fehlende Gewinnerzielungsabsicht auf den Standpunkt stellen, er habe beim Einbinden von Inhalten von Drittseiten in seine Internetpräsentation nicht wissen können, dass diese rechtswidrig seien. Dabei lädt diese Auffassung zu umfangreichen Rechtsverletzungen und potentiellen Umgehungsmöglichkeiten für solche Internetnutzer ein, die sich lediglich als Privatpersonen gerieren bzw. deren Internetpräsenz das Ausmaß eines Gewerbebetreibenden noch nicht angenommen hat.
Sollten Gerichte in dem Fall das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht lediglich, wie das Landgericht Hamburg das getan hat, als eines von vielen Kriterien verstehen, welches je nach Einzelfall berücksichtigt werden und in der Gewichtung unterschiedlich ausfallen könne, jedoch nicht einschlägig sein müsse und prüften sie sodann wieder nach den althergebrachten Grundsätzen der Störerhaftung, wäre dies für den rechtsschutzsuchenden Urheber begrüßenswert.