Bei Werbung mit Testergebnissen gelten die Gebote der Transparenz, der Sachlichkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Wahrheit.
Insbesondere gilt der Grundsatz der Fundstellenangabe, wodurch Bewertungskriterien nachvollziehbar werden. Diese Anforderung erstreckt das LG Wiesbaden auch auf Anpreisungen wie „product winner“ oder „best product“.
Werbung mit Testergebnissen
Die Werbung mit Testergebnissen ist beliebt und bietet beidseitige Vorteile: Der Werbende kann auf besondere Qualitäten seiner Produkte hinweisen und besondere Verdienste hervorheben. Demgegenüber erkennt der Verbraucher die besonderen Eigenschaften des Produkts und kann es in ein Verhältnis zu anderen setzen.
Zum Schutz vor Missbrauch werden an die Werbung mit Testergebnissen besondere Rahmenbedingungen geknüpft. So darf der Werbende keine falschen Angaben machen, er muss die Testergebnisse dem Verbraucher leicht zugänglich machen, unliebsame Angaben dürfen nicht weggelassen und der Zeitpunkt des Tests muss angegeben werden.
Das Urteil
Der Beklagte reklamierte Produkte seiner Internetseite als „product winner“ und „best product“. Dabei klärte er die Verbraucher aber nicht darüber auf, unter welchen Umständen das Produkt zum „Besten“ wurde. So waren die für den Verbraucher maßgeblichen Bewertungskriterien nicht nachvollziehbar, weder durch eine Verlinkung noch durch einen sonstigen Nachweis.
Eine derartige Bezeichnung verstoße gegen § 5a UWG und sei deshalb unzulässig, urteilte das Landgericht Wiesbaden (LG Wiesbaden, Urteil v. 10.10.2018, Az. 12 O 29/18). Auch Produktbezeichnungen wie „product winner“ und „best product“ stellten Testergebnisse dar. Insofern habe der Werbende die dazu aufgestellten Grundsätze, insbesondere den Grundsatz des Fundstellennachweises zu achten. Sorge der Werbende nicht dafür, dass der Verbraucher durch wenig Aufwand die für das Testergebnis ausschlaggebenden Informationen erhalte, stelle dies eine unzulässige Irreführung dar.
Fazit
Die Anpreisung von Produkten mit Testergebnissen ist für Kaufentscheidungen nicht selten das Zünglein an der Waage. Deshalb hat der Werbende aus Gründen der Transparenz die wesentlichen Beurteilungskriterien mit einer Fundstelle zugänglich zu machen. Nach der Entscheidung des LG Wiesbaden haben nun auch Angaben wie „product winner“ oder „best product“ diesen Anforderungen zu entsprechen. Dies liegt auf der Hand: Die Anpreisung von Produkten als „das Beste“ suggeriert den Eindruck, der Angabe liege ein objektiver Vergleich mehrerer Produkte zugrunde. Dabei müssen weiterführende Informationen bereitgestellt werden, da anderenfalls nicht nachvollziehbar ist, wie das Produkt im Verhältnis zu anderen abgeschnitten hat.
Fehlende Verweise können in die Irre führen: Es wird nicht ersichtlich, ob das Produkt tatsächlich anhand objektiver Kriterien zum „Besten“ gekürt wurde. Wer keine Angaben macht, hebt sein Produkt in unzulässiger Weise hervor, verschweigt aber auch die für eine Kaufentscheidung wesentlichen Informationen. Insofern ist nur konsequent, die Grundsätze der Werbung mit Testergebnissen auch auf derartige Bezeichnungen zu erstrecken.