Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass Apple ein Unternehmen ist, das überragende marktübergreifende Bedeutung hat. Die Folge: Der gesamte Apple-Konzern unterliegt damit der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
§ 19a GWB wurde erst im Januar 2021 eingeführt. Der Paragraf ermächtigt das Bundeskartellamt, Unternehmen zu untersagen, dass sie beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt behandeln. Auch kann das Bundeskartellamt Unternehmen verbieten, Maßnahmen zu verfolgen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang zu diesen Märkten von Bedeutung ist.
Untersagung wettbewerbsgefährdender Praktiken
Voraussetzung ist stets eine marktübergreifende Bedeutung des betreffenden Unternehmens. Eine solche kann das Bundeskartellamt durch Verfügung feststellen, wenn ein Unternehmen in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne von § 18 Abs. 3a GWB tätig ist. Nach § 18 GWB („Marktbeherrschung“) ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Leistungen auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat.
Apple hat Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten
Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens sind nach § 3a GWB insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken weitere Faktoren zu berücksichtigen wie direkte und indirekte Netzwerkeffekte, Größenvorteile des Unternehmens sowie dessen Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.
Mächtige Schlüsselposition im Wettbewerb
Laut Bundeskartellamt verfügt Apple über eine ausgeprägte wirtschaftliche Machtposition. Apple sei weltweit Betreiber eines umfassenden digitalen Ökosystems und nehme mit seinen proprietären Produkten iOS und dem App Store eine Schlüsselposition im Wettbewerb und beim Zugang zu Apple-Kunden ein.
Apple gehört weltweit zu den umsatz- und gewinnstärksten Unternehmen. Apple stellt nicht nur selbst zentrale Geräteteile her und vertreibt das Betriebssystem iOS – der Konzern hat auch den App Store und weitere Dienste in seinem Portfolio und ist damit über die gesamte Wertschöpfungskette aktiv. Weltweit gibt es mehr als zwei Milliarden Apple-Geräte – Tendenz steigend.
Auch Google, Facebook und Amazon betroffen
Das Bundeskartellamt hat zuvor bereits bei Alphabet/Google, Meta/Facebook und Amazon eine marktübergreifende Bedeutung festgestellt; gegen Microsoft läuft ein Verfahren.
Prüfung von Apple-Tracking wegen Anfangsverdacht
In einem abgetrennten Verfahren prüft das Bundeskartellamt aktuell die Tracking-Regelungen von Apple und das sogenannte App Tracking Transparency Framework. Das Bundeskartellamt geht hier dem Anfangsverdacht nach, dass die Apple-Regelwerke eigene Angebote bevorzugen bzw. Konkurrenten behindern könnten. Im App Tracking Transparency Framework wird das Tracking von Nutzern durch Dritt-Apps geregelt und an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Die Entscheidung des Bundeskartellamts, Apple marktübergreifende Bedeutung zuzusprechen, ist auf fünf Jahre befristet. Bis dahin unterliegt Apple der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB.