Der Eigentümer kann mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren. Dennoch steht ihm allein aus seiner Eigentümerstellung heraus kein Recht zu, das Fotografieren zu verbieten.
Mit der Frage, ob neben dem Recht am Bild der eigenen Person auch ein „Recht am Bild der eigenen Sache“ existiert, hat sich nun das OLG München befasst (OLG München, Beschluss v. 25.06.2019, Az. 24 W 700/19).
Zum Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines Oldtimers, der diesen einer Werkstatt für die Ausstellung auf einem Messestand zur Verfügung gestellt hat. Absprachen über die werbliche Nutzung von Aufnahmen des Fahrzeugs wurden nicht getroffen. Als der Eigentümer Bilder seines Fahrzeugs auf der gewerblichen Facebookseite der Werkstatt entdeckte, klagte er auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Kläger unterlag in allen Instanzen.
Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Immobilien
Aus der Rechtsprechung des BGH zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Immobilien ergibt sich, dass ein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache“ dergestalt, dass der Eigentümer einer Sache allein darüber bestimmen könnte, wer die Sache fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten darf, nicht existiert. Ein Abbild von einer Sache kann damit – auch gegen den Willen des Eigentümers – immer dann gefertigt werden, wenn das möglich ist, ohne andere Eigentumsrechte etwa durch das Betreten eines fremden Grundstücks in Anspruch nehmen zu müssen.
Panoramafreiheit
Im Falle von Gebäuden, Gärten und vergleichbarem gilt die sogenannte „Panoramafreiheit“: Aufnahmen, die von der öffentlichen Straße aus gemacht werden, dürfen stets angefertigt und vermarktet werden, für Innenaufnahmen muss eine Zustimmung des Eigentümers freilich eingeholt werden. Wir berichteten in diesem Zusammenhang über rechtliche Fragen bei der Aufnahme mit Hilfe von Drohnen und Thermokameras:
„Hausrecht“ der Eigentümer als Einschränkung
Entscheidende Einschränkungen ergeben sich bei der Panoramafreiheit aus dem Hausrecht des Eigentümers, dieses darf im Zuge der Aufnahmen nicht verletzt werden, so kann der Eigentümer das Betreten des Grundstückes untersagen oder unter Bedingungen stellen.
Anfertigung und Verwertung von Fotografien von beweglichen Sachen
Ob sich die genannten Grundsätze auf das Fotografieren von beweglichen Sachen übertragen lassen, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Allerdings gilt es dabei ein paar Besonderheiten zu beachten:
Der BGH hatte am 19.12.2014 entschieden, dass eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vorliegen kann, wenn fotografierte Gegenstände nicht frei zugänglich sind, das heißt, wenn der Eigentümer andere vom Zugang zum Gegenstand oder von deren Anblick ausschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abschneiden oder zumindest erschweren kann (BGH, Urteil v. 19.12.2014, Az. V ZR 324/13).
So hat der BGH mit einem Urteil vom 20.12.2018 entschieden, dass Museen im Rahmen des eigenen Hausrechts kontrollieren dürfen, wer in ihren Räumen Fotos ihrer Gemälde macht, auch von Werken, die gemeinfrei sind (BGH, Urteil v. 20.12.2018, Az. I ZR 104/17).
Schließlich können auch beim Fotografieren von in privatem Besitz befindlichen Tieren rechtliche Probleme aufkommen. Wir berichteten:
Entscheidung des OLG München
Das OLG München hat einen Verstoß gegen das Urheberrecht (§ 15 UrhG) sowohl hinsichtlich des Oldtimers als auch hinsichtlich des vom Beklagten verwendeten Fotos verneint. Zudem scheide eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (analog § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB) aus, das das amtliche Kennzeichen auf dem Foto nicht zu erkennen war.
Der Werkstattinhaber hätte sich durch die getroffene Abrede hinsichtlich der Nutzung auf der Messe (nicht) zugleich stillschweigend dem Kläger gegenüber auch dazu verpflichtet, von der ihm nach den obigen Ausführungen grundsätzlich möglichen Anfertigung und Verwertung von Fotos abzusehen. Um das annehmen zu können, hätte es einer ausdrücklichen Abrede oder deutlicher konkreter Anhaltspunkte für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen bedurft.
Fazit
Bei der Abbildung von Fahrzeugen und/oder Personen sollten Fotografen stets das Recht am eigenen Bild und die datenschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigen. Die betroffenen Personen vorher um Erlaubnis zu fragen gehört nicht nur zum guten Ton, sondern erspart Ihnen unter Umständen auch langwierige rechtliche Auseinandersetzungen.
Wer vermeiden möchte, dass Aufnahmen von seinem Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, sollte dies im Voraus unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dies kann entweder durch eine eindeutige Absprache, oder auch durch einen klaren Hinweis, z. B. durch ein Schild an oder neben dem Fahrzeug erfolgen.
Ob die Beachtung eines solchen Verbots tatsächlich juristisch erzwungen werden kann, ist allerdings fraglich. Das kommt nach dem oben erläuterten wohl grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Herstellung der Fotos auch gegen ein etwaig bestehendes Hausrecht verstößt.