Jedes Geschäft hat seinen Zweck.
Ist dieser für das Allgemeinwohl besonders bedeutsam, wird er gesetzlich explizit geschützt. Das gilt etwa für Apothekendienstleistungen, die neben dem für den Inhaber relevanten wirtschaftlichen Aspekt eine wichtige Funktion für die Gesellschaft erfüllen, nämlich einen Beitrag zum Gesundheitswesen zu leisten.
Wettbewerbswidriges Geschäftsmodell
Im Fall einer Online-Handelsplattform für Apotheken greifen die Schutznormen des Apothekengesetzes (ApoG). Die Kammer für Handelssachen beim LG Karlsruhe hat entschieden, dass ein solcher Online-Marktplatz nicht mit § 8 Satz 2 und § 11 Abs. 1a ApoG vereinbar und somit wettbewerbswidrig ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 8.12.2022 – Az.: 13 O 17/22 KfH). Denn die Normen untersagen Apothekern einerseits eben jene Handlungsweise, die gerade das Geschäftsmodell der Online-Plattform ausmachen: die Zahlung von Gebühren, die am Umsatz oder am Gewinn ausgerichtet sind (hier ist insbesondere § 8 Satz 2 ApoG einschlägig). Im Hintergrund der Regelung steht, dass Apotheker bei ihren Entscheidungen nicht von Dritten beeinflusst oder bestimmt werden sollen, um den bestmöglichen Beitrag zum Gesundheitswesen leisten zu können. Mit einem Online-Marktplatz bestehe die Gefahr, in wirtschaftliche Abhängigkeit zu geraten.
Online-Marktplatz gefährdet Präsenz-Angebot
Andererseits soll mit § 11 Abs. 1a ApoG die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden – ein Online-Marktplatz gefährde diese, so die Karlsruher Kammer, denn der wirtschaftliche Druck auf die niedergelassenen Apotheken, an einer solchen Vermarktung im Internet teilzunehmen, sei beträchtlich. Wer das nicht wolle, müsse aufgrund der zu erwartenden Bedeutungszunahme einer solchen Plattform mit Einbußen rechnen. Das neue E-Rezept und die damit einhergehende Digitalisierung des Apothekenwesens beschleunige diesen Prozess der steigenden Macht der Marktplatzbetreiberin und den absehbaren negativen Konsequenzen, vor denen die beiden Normen des ApoG schützen sollen.
Wie es nun weitergeht
Für die streitenden Parteien, die klagende Marktplatzbetreiberin und die beklagte Apothekerkammer, hat das Urteil des LG Karlsruhe ganz unterschiedliche Folgen: Die Apothekerkammer kann den Betrieb des Online-Marktplatzes nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) untersagen lassen, die Marktplatzbetreiberin kann das LG-Urteil durch Berufung zum OLG anfechten.