Online-Händler müssen bei dem Bewerben ihrer Produkte einige gesetzliche Vorgaben beachten. Tun sie dies nicht, drohen Abmahnungen von Mitbewerben wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht.
Hierzu gehört auch die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienz. Doch wie hat eine solche Angabe auszusehen?
Augen auf beim Online-Verkauf von Elektrogeräten
Wer im Online-Handel tätig ist, hat so manche gesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen. Vertreiben Sie beispielsweise Elektrogeräte und gelten dabei als Hersteller (was schneller passiert, als Sie denken), müssen Sie diese nach dem Elektrogesetz registrieren. Dies ist nicht die einzige Registrierungspflicht, die es zu beachten gilt. Ab dem 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Versenden Sie Ihre Elektrogeräte in einer Verpackung, so ist auch hier eine Registrierung von Nöten.
Aber nicht allein die Registrierungspflichten werden Ihnen auferlegt, Sie müssen auch die Energieeffizienzklassen, der von Ihnen verkauften Geräte, angeben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV). Nach dieser Verordnung müssen die folgenden Gerätetypen gekennzeichnet werden:
- Kühlgeräte, Heizungen & Klimageräte
- Beleuchtungen
- Pkw
- Fernseher
- Waschmaschinen & Wäschetrockner
- Küchengeräte (Geschirrspüler, Elektrobacköfen & Dunstabzugshauben)
- Warmwasserbereiter, Warumwasserspeicher
- Staubsauger
Die Pflichtangaben zur Energieeffizienz dienen letzten Endes dem Schutz der Kaufentscheidung des Verbrauchers.
Wie hat eine solche Angabe auszusehen?
Klar ist: Geben Sie die Energieeffizienzklasse nicht an, so verstoßen Sie gegen die Verordnung. Aber selbst, wenn Sie eine Angabe machen, ist Vorsicht geboten:
Geben Sie die Energieeffizienzklasse ohne die entsprechende Skala der Energieeffizienzklassen an, sieht das OLG Hamm hierin einen Verstoß gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).
Sie können der gesetzlichen Pflicht zwar mithilfe einer Verlinkung nachkommen. Doch auch bei Verlinkungen müssen Sie einige Aspekte beachten. Der BGH hatte sich erstmals im Jahr 2016 mit dieser Thematik zu beschäftigen. Die Karlsruher Richter führten hierzu aus, dass die Verbraucher genauere Vergleichsangaben über die Leistungen von den betroffenen Geräten erhalten müssen. So
„muss ein Link, mit dem auf die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer anderen Internetseite verwiesen wird, nicht nur räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht, sondern auch inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein.“
Nach Auffassung der Richter genügt es im Sinne der eben dargestellten Rechtsprechung nicht, wenn Sie den Link allgemein gehalten mit „Mehr zum Artikel“ bezeichnen (BGH, Urteil v. 6.4.2017, Az. I ZR 159/16).
Potentielle Folgen
Kommen Sie der gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, so drohen Ihnen Abmahnungen verbunden mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen Ihrer Mitbewerber. Denn die einschlägigen Vorschriften der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) sind sogenannte Marktverhaltensregeln.
Verstoßen Sie gegen eine solche Marktverhaltensregeln ist der Tatbestand des Rechtsbruchs gem. § 3a UWG erfüllt. Ein Verstoß gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) stellt damit gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar.
Ein Verstoß gegen die Verordnung mag wie eine Bagatelle anmuten, doch sprechen, die von den Gerichten festgesetzten, Streitwerte eine andere Sprache. Streitwerte in Höhe von 30.000 € sind keine Seltenheit. Sollte eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen, wird jede weitere Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € geahndet.
Warum kann ich überhaupt von meinen Mitbewerbern abgemahnt werden? Der Grund hierfür liegt nicht nur darin, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung nicht vollständig informiert treffen kann, sondern auch darin, dass Sie sich einen Vorteil gegenüber Ihren Konkurrenten schaffen. Die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ist stets mit Aufwand verbunden. Wer den Aufwand meidet, hat zwangsläufig einen Vorteil.
Fazit
Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre bestehenden Online-Angebote genauestens zu überprüfen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie vor etwaigen Abmahnungen Ihrer Konkurrenten geschützt sind.
Sollte dennoch mal eine Abmahnung bei Ihnen eingehen, sollten Sie nicht „den Kopf in den Sand stecken“. Unter diesem Link finden Sie einen LHR-Ratgeber zu den fünf größten Fehlern und gleichzeitig fünf besten Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung.