Wie erwartet, werden die grundsätzlichen Fragen des Urheberrechts eines Auto-Designers die deutsche Gerichte weiter beschäftigen. Nachdem das Landgericht Stuttgart die Klage der Komenda-Erbin abgewiesen hatte (LG Stuttgart, Urteil v. 26.07.2018, Az. 17 O 1324/17), hat diese am 28.08.2018 gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Die Vorgeschichte
Wie wir bereits berichteten, verklagt die Tochter des ehemaligen Chefdesigners Erwin Komenda, Ingrid Steineck, das Unternehmen Porsche auf eine Nachzahlung von bis zu 20 Millionen Euro. Sie fordert, das Urheberrecht für das Design des Porsche 911 und des Vorgängermodells 356 ihrem Vater zuzusprechen. Das Unternehmen bestreitet die Hauptverantwortlichkeit des ehemaligen Mitarbeiters für das Aussehen des Porsche 911 und ist der Ansicht, die maßgeblichen Entwürfe habe seinerzeit Ferdinand Alexander Porsche gefertigt.
Das LG Stuttgart wies die Klage der Klägerin ab. Es begründete seine Entscheidung hauptsächlich damit, dass die Verwendung der Designs der streitgegenständlichen Automodelle eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG darstelle. Auch eine kostenpflichtige Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG oder eine Bearbeitung nach § 23 UrhG käme nicht in Betracht. Die Gestaltung der Modell-Karosserien sei in den letzten Jahre erheblich weiterentwickelt worden, so dass deren Schutzbereich nicht verletzt sei.
Die wesentlichen Fragen sind ungeklärt
Mit seiner Begründung vermeidet das Gericht die wirklich brennenden Fragen, die der Rechtsstreit aufwirft, zu klären. Zwar steht die Hauptverantwortlichkeit für das Design der Automodelle im Mittelpunkt des Verfahrens. Allerdings sind auch grundsätzliche Fragen des Urheberrechts zu klären. Zum Beispiel, ob die streitgegenständlichen Modelle eine überdurchschnittliche Design-Leistung darstellen, wie viel vom Porsche 356 in dem Porsche 911 steckt und ob der „Ur-911er“ noch in den heutigen Modellen wesentlich erkennbar ist.
Diese Fragen sind wesentlich für die Beurteilung, ob der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Chefdesigners Komenda ein Anspruch auf eine fairen Beteiligung nach § 32a UrhG zusteht. Eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit diesen Fragen, ist aber auch zukunftsweisend für etwaige umfangreiche Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 ff. UrhG) aller Auto-Designer.
Es bleibt spannend und es ist zu hoffen, dass sich die Berufungsinstanz der Herausforderung annimmt und die offenen Fragen (versucht) zu klären, damit nicht nur für die Komenda-Erbin, sondern für alle Auto-Designer und deren Arbeitgeber Klarheit herrscht, wie Design-Leistungen angemessen zu vergüten sind.