Schadensersatz für Fotos: Die Frage nach der Höhe

Schadensersatz für Fotos

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Das sog. Foto- bzw. Bilderklau illegal ist, wird den Meisten bekannt sein. Auch wird bekannt sein, dass man als Urheber Schadensersatz verlangen kann.

Doch wie viel Schadensersatz für Fotos kann man eigentlich verlangen?

Im Folgenden wollen wir uns mit der Höhe des Schadensersatzes auseinandersetzen, vor allem, welche Rolle die MFM-Tabelle hierbei spielt.

Fotoklau im Internet

Ist man als Berufsfotograf oder Online-Shop-Betreiber tätig, so ist einem das Thema Fotoklau zwangsläufig bekannt. Hat man die erste Hürde gemeistert und den Bilderklau aufgedeckt, stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, sollte man den Fotodieb via Abmahnung auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. (Mehr Informationen zu der Vertragsstrafe finden Sie unter diesem Link.)

Doch dies allein ist zumeist nicht zufriedenstellend. Durch die unberechtigte Nutzung des Bildes gehen dem Berufsfotografen oder Online-Shop-Betreiber Lizenzgebühren „durch die Lappen“, die er erhalten hätte, wenn der Fotodieb eine Lizenz an dem Bild erworben hätte. Somit steht dem Betroffenen nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG Schadensersatz für unerlaubt genutzte Fotos zu.

Der Auskunftsanspruch

Ist man auf den Bilderklau aufmerksam geworden, so verbleibt aber weiterhin eine Ungewissheit, ob nicht noch weitere Urheberrechtsverletzungen seitens des Fotodiebs begangen wurden, die einem aber verborgen geblieben sind. Um in adäquater Weise den tatsächlich eingetretenen Umfang des Schadens beziffern zu können, benötigte man weitere Informationen. Will man also Schadensersatz für Fotos verlangen, sind Auskünfte des Fotodiebs unabdingbar.

Auf dieses Bedürfnis hat die Rechtsprechung reagiert und gewährt dem Betroffenen einen Auskunftsanspruch, der aus § 259 BGB i.V.m. § 242 BGB abgeleitet wird (BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 68/08). Doch auch der Gesetzgeber ist mit der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie tätig geworden, um die Durchsetzung von Schadensersatz für Fotos zu erleichtern, und hat in den §§ 101, 101a, 101b UrhG Informationsansprüche normiert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein Informationsanspruch aus § 101 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfordert.

Schadensersatz für Fotos: Die freie Wahl der Berechnung

Liegen erst einmal alle Informationen für die Berechnung des Schadensersatzes vor, so hat der Betroffene die freie Wahl zwischen drei Berechnungsmethoden: Er kann den entgangenen Gewinn fordern, die Herausgabe des Verletzergewinns fordern oder nach der Lizenzanalogie berechnen.

Eine Berechnung nach dem entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB bietet sich vor allem dann an, wenn bspw. der Berufsfotograf eine Vertragspraxis entwickelt hat. Er also seine Fotos über einen gewissen Zeitraum zu bestimmten Konditionen lizensiert. Eine solche Berechnung des hypothetischen Gewinns ist in vielen Fällen allerdings schwierig.

Die Forderung nach der Herausgabe des Verletzergewinns gem. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG ist häufig nicht die günstigste Variante für die Berechnung von Schadensersatz für Fotos. Selbst im Bereich des Onlinehandels wird es schwierig sein, den konkreten Gewinn des Fotodiebs zu berechnen, der durch den Bilderklau eingetreten ist.

Die praktischste Methode zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes ist die Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Der Betroffene kann hiernach den Betrag verlangen, den er erlangt hätte, sofern ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre. Der Fotodieb schuldet dem Betroffenen hiernach eine angemessene Lizenzgebühr.

Berechnung anhand der MFM Tabelle

Im Rahmen der Lizenzanalogie kann auch auf allgemeine Honorarrichtlinien zurückgegriffen werden. Im Bereich von Schadensersatz für Fotos ist dies die MFM-Tabelle. Bei der MFM handelt es sich um die Mittelstandsgemeinschaft für Foto-Marketing, welche jährlich eine Honorartabelle veröffentlicht. Auf dieser Grundlage wollen wir im Folgenden zwei Rechenbeispiele geben:

Rechenbeispiel 1:

Das gegenständliche Bild wird von einem Fotodieb auf der Homepage seines Blogs für drei Monate genutzt. Des Weiteren wird das gegenständliche Bild auf drei weiteren unterschiedlichen Webdomains eingeblendet. Bei einer dreimonatigen Nutzung auf einer Homepage veranschlagt die MFM-Tabelle zunächst 225 €. Für die Einblendung auf drei weiteren unterschiedlichen Webdomains ist ein Zuschlag auf das nutzungsbezogene Honorar von 25 % zu gewähren. Somit ist ein Honorar von 281,25 € zu veranschlagen, welches dann als Schadensersatz pro derart genutztes Bild gefordert werden kann.

Rechenbeispiel 2:

Bei dem gegenständlichen Bild handelt es sich um ein Produktbild, welches der Fotodieb ohne Bildquellennachweis auf einer Unterseite seines Online-Shops für ein Jahr nutzt. Gleichzeitig nutzt er das Bild, um sein Produkt auch auf Amazon und ebay zu bewerben. Doch damit nicht genug: Auch auf Facebook, wird das Produkt mit dem gegenständlichen Bild gepostet.

Für die Nutzung des Bildes auf einer Unterseite seines Online-Shops für einen Zeitraum von einem Jahr ist ein Honorar von 310 € zu berechnen. Durch die Einblendung des Bildes auf Amazon und ebay wird ein Zuschlag von 25 % fällig, womit das Honorar mittlerweile 387,50 € beträgt. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Online-Shop handelt, ist hierauf ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Nunmehr liegt ein Honorar in Höhe von 581,25 € vor.

Durch den Facebook-Post, welcher auch für ein Jahr lang online ist, wird ein Betrag von 553,00 € veranschlagt. Da es sich bei dem Facebook-Profil um das Online-Shop Profil des Fotodiebs handelt, ist hier wiederrum ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Für die Social Media Nutzung ist also insgesamt ein Honorar in Höhe von 829,50 € zu veranschlagen.

Insgesamt haben wir vorliegend eine Schadensersatzhöhe von 1.410,75 €. Bisher unberücksichtigt in der Rechnung blieb der unterlassene Bildquellennachweis. Hierfür ist nochmals ein Zuschlag von 100 % zu berechnen, so dass sich der Schadensersatz im Ergebnis auf 2.821,50 € beläuft. Bereits im November 2015 berichteten wir beispielsweise über eine Entscheidung des LG Düsseldorf, welches den Lizenzschaden ebenfalls nach der MFM-Tabelle berechnete.

Die Beträge nach der MFM-Tabelle können in der Summe beträchtlich sein

Je nachdem, wie sich ein Verletzungsfall im Detail darstellt, können ganz beträchtliche Beträge zusammenkommen. So konnten wir in einem Fall einer unterlassenen Urhebernennung aus dem Jahr 2013 für einen Mandanten außergerichtlich einen Schadensersatz von 14.000 € verhandeln.  In einem weiteren Fall waren es 2016 immerhin 8.000 €.

Schließlich dürfen auch die Anwaltskosten nicht unberücksichtigt bleiben, die  vom Verletzer ebenfalls übernommen werden müssen. Diese richten sich nach dem Geschäftswert bzw. Streitwert der Angelegenheit. Dieser wird von den Gerichten  jedenfalls im Fall einer gewerblichen Nutzung 6.000 € pro Bild angesetzt und kann sich bei der rechtswidrigen Verwendung zahlreicher Bilder als auf hohe Beträge summieren. Abschläge von diesem Wert im Sinne einer Art Mengenrabatt kommen dabei grundsätzlich nicht in Betracht.

Konsequente Rechtsverfolgung mit Augenmaß

Die genannten Beispiele zeigen, dass das Urheberrecht Fotografen nicht nur Ausschussansprüche, sondern auch umfassende Schadensersatzansprüche gewährt. Bei der Geltendmachung von Rechtspositionen gilt es jedoch immer auch, die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Man muss nicht gegen alles und jeden (z.B. private Blogger und kleine Händler) sofort die „Abmahnkeule herausholen“. Oft ist es die beste Werbung für einen Kreativen, wenn er sich gütlich mit ehemaligen Rechtsverletzern einigen kann. Geht es allerdings um große Unternehmen, die offenkundig aus fremden Leistungen Kapital schlagen wollen, gibt es keinen Grund, seine Rechte nicht mit aller Konsequenz durchzusetzen. 

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