Wer sein Auto in der Stadt parkt, wird über kurz oder lang Werbung finden, die hinter seinen Scheibenwischer geklemmt wurde. Beworben wird dabei alles von Fitnesstudios über Kfz-Werkstätten bis hin zu Gemüsehändlern.
Die Werber machen sich dabei zunutze, dass man in der Regel unter dem Scheibenwischer wichtige Mitteilungen findet, etwa über Beschädigungen am Fahrzeug oder Strafmandate, und daher den Zetteln besondere Aufmerksamkeit schenkt. Besonders ärgerlich wird es, wenn der Flyer nach Tagen bei Wind und Wetter mit dem Auto verschmolzen ist und sich ohne größeren Aufwand die Farbe nicht mehr abkratzen läßt.
In der Rechtssprechung ist seit Geltung von § 7 UWG eine Trendwende zu bemerken: Scheibenwischerwerbung ist belästigende Werbung und unzulässig nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG. Ein Wettbewerber des jeweiligen Werbers kann demnach die unlautere Werbung mit den üblichen Mitteln der Abmahnung und einstweiligen Verfügung effektiv unterbinden.
Mit dieser Problematik hat sich Mankowski (Scheibenwischerwerbung und andere belästigende Werbung an Auto und Fahrrad, in GRUR 2010, 578) in einem lesenswerten aktuellen Aufsatz beschäftigt und kommt in seiner Betrachtung zu folgendem Ergebnis:
- Scheibenwischerwerbung ist unzulässige belästigende Werbung nach § 7 UWG.
- Dies gilt auch für Variationen wie Visitenkarten am Seitenfenster oder „Geschenkbeutel” über dem Außenspiegel.
- Auch Flyer oder Aufkleber am Fahrrad sind belästigende Werbung.
- Drei Momente fließen jeweils prominent in die Beurteilung ein: Störung des Besitzes an der betroffenen Sache; Aufdrängen einer Entsorgungsnotwendigkeit; Potenzial einer Beschädigung der betroffenen Sache.
Schade nur, dass man als Verbraucher nicht aus Wettbewerbsrecht vorgehen kann. Das können grundsätzlich nur Mitbewerber. Man kann allerdings die Verbraucherzentrale auf solche Verstöße aufmerksam machen.