„TAX-Care GmbH“ deutet auf steuerliche Beratungsleistung hin – Firmenname ist irreführend

Die „Firma“ eines Unternehmens ist der Name unter dem das Unternehmen seine kaufmännischen Geschäfte betreibt. Dabei kommt dem Grundsatz der Firmenwahrheit eine besondere Bedeutung zu.

Während früher Außenstehende erkennen mussten, wer Firmeninhaber ist und welche Art von Unternehmung vorliegt, gilt dies heute nur noch eingeschränkt. Allerdings darf die Firma, also der Name, nicht irreführend sein – der Außenstehende darf also nicht über die Art und den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers getäuscht werden.

Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in einem Beschluss ausgeführt, dass die Firma „TAX-Care GmbH“ geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre die steuerrechtliche Vorsorge und Betreuung, was aber gerade nicht der Fall ist. Daher ist sie als irreführend zu bewerten.

Steuer-Hilfe?

Die beteiligte Gesellschaft ist im Handelsregister mit der Firma „TAX-Care GmbH“ eingetragen, ohne aber als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt zu sein. Die zuständige Steuerberaterkammer beantragte die Löschung der Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Eintragungsmangels im Sinne von § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Weil die Firma bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erwecke, die Gesellschaft sei zur Beratung in Steuersachen oder zur Hilfe in Steuersachen befugt, sei die Firma irreführend im Sinne des § 18 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB).

Das Registergericht hat den Antrag der Steuerberaterkammer zurückgewiesen, weil kein Mangel einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung vorliege. Insbesondere bestehe kein Verstoß der Firmierung gegen § 18 HGB oder gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Steuerberaterkammer hat sodann Beschwerde eingelegt.

Einleitung des Löschungsverfahrens

Und das mit Erfolg! Denn das Registergericht hat die Einleitung des Löschungsverfahrens der in Rede stehenden Firma zu Unrecht abgelehnt, so die Richter in Düsseldorf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2020, Az. 3 Wx 133/19) kommt zu dem Entschluss, dass bei den beteiligten Verkehrskreisen, zu denen Verbraucher ebenso gehörten wie Kaufleute, Lieferanten oder Kreditgeber durch die Bezeichnung „TAX-Care“ der Eindruck erweckt werde, die beteiligte Gesellschaft erbringe (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten. Das ergebe sich schon darauf, dass „TAX-Care“ übersetzt soviel bedeutet wie „Steuer-Hilfe“, „Steuer-Vorsorge“, „Steuer-Pflege“, „Steuer-Sorgfalt“ oder „Steuer-Versorgung“. Es sei aber gerade unzutreffend, dass die Gesellschaft solche Hilfen in Steuerangelegenheiten anbietet und daher irreführend im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB, weil die beteiligte Gesellschaft diese Dienstleistungen nach § 5 StBerG eben nicht erbringen dürfe.

Firmenwahrheit

Firmenwahrheit bedeutet, dass Irreführungen des Publikums vermieden werden sollen. Die Firma darf also weder in ihrem Kern noch den Zusätzen oder insgesamt Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, unrichtige Vorstellungen beziehungsweise einen objektiv falschen Tatbestand zu behaupten. § 18 Abs. 2 HGB enthält das Irreführungsverbot für jede Firma und somit den Grundsatz der Firmenwahrheit. Zweck der Regelung ist der Schutz der Geschäftspartner und der Mitbewerber des Unternehmens.

Voraussetzung für eine Löschung nach § 395 FamFG ist, dass die Eintragung im Register unzulässig war oder inzwischen geworden ist und die Unzulässigkeit auf einem Mangel der wesentlichen Voraussetzung der Eintragung beruht. Die Löschung darf jedoch nicht nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgen, sondern auch dann, wenn sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus sachlichen Gründen ergibt, also die Eintragung die materielle Rechtslage unzutreffend wiedergibt. Wesentlich ist ein sachlicher Mangel, wenn er die Grundsätze über die Firmenbildung verletzt – beispielsweise, wenn die Firma irreführend im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB ist. Im Hinblick auf den Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB müsse demnach nicht weiter entschieden werden, ob von der Gesellschaft gewählten Firma auch ausreichende Kennzeichnungs-und Unterscheidungskraft im Sinne von § 18 Abs. 1 HGB fehle und ob und inwieweit Bestimmungen des StBerG zur Firmierung verletzt seien, so das Gericht.

TAX = Steuern?

Zwar ist das OLG Düsseldorf der Auffassung, die Firme „TAX-Care GmbH“ sei irreführend, wenn zur Tätigkeit des Unternehmens nicht auch die steuerliche Beratung oder die Hilfe in Steuersachen gehöre. Allerdings muss bedacht werden, dass nicht jede Verwendung des Begriffs „Tax“ – den die beteiligten Verkehrskreise ohne Weiteres als englische Übersetzung von Steuer(n) erkennen – in einer Firma darauf hindeutet, dass das Unternehmen auch steuerrechtliche Vorsorge, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten anbietet. Im Bereich der Steuern werden auch andere Dienstleistungen erbracht. So etwa Dienstleistungen für Steuerberater wie die Erstellung von Software, das Aufbewahren von Unterlagen oder auch die Erfassung von Zahlen und anderen Hilfstätigkeiten. Auch aus § 6 StBerG ergibt sich, dass es weitere steuernahe Dienstleistungen gibt, die vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 StBerG ausdrücklich ausgenommen sind.

Da sich eine Irreführung im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt, kann nicht allein aus der Tatsache, dass die Gesellschaft nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, eine Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises hergeleitet werden. Denn um eine solche Irreführung durch den Firmenbestandteil „TAX“ beurteilen zu können, bedarf es der konkreten Feststellung zu der Tätigkeit des mit der Firma bezeichneten Unternehmens.

Die mobile Version verlassen