Wer ein gewerbliches Schutzrecht eines anderen verletzt – beispielsweise eine fremde Marke oder ein Urheberrecht – riskiert eine Abmahnung.
Der Abmahnende verlangt vom Rechtsverletzer eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung soll der Verletzer eine hohe Vertragsstrafe zahlen. Auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten soll er erstatten.
Der BGH nahm in einem aktuellen Urteil dazu Stellung, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann (BGH, Urteil v. 28.05.2020, Az. I ZR 129/19).
Dies sei dann der Fall, wenn der Abmahnende in erster Linie das Ziel verfolge, Abmahnkosten zu verursachen. Die gelte auch dann, wenn der Abmahnende daneben eigene Rechte schützen wolle.
Rechtsanwaltskanzlei machte hohe Abmahnkosten geltend
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um eine Doppel-CD des amerikanischen Gitarristen Al Di Meola mit 14 Live-Aufnahmen. Sie kam in Deutschland und anderen Ländern ohne notwendige Lizenz auf den Markt. Der Künstler schaltete daraufhin eine Rechtsanwaltskanzlei ein. Diese mahnte in seinem Namen 16 Einzelhändler und die Vertreiberin der CD ab.
Die Rechtsanwälte ließen sich die Kostenerstattungsansprüche ihres Mandanten abtreten. Anschließend verlangten sie Schadensersatz sowie die Erstattung von Auslagen und Anwaltskosten. Die Einzelhändler sollten insgesamt 1.065 € zahlen. Die Vertreiberin 1.742,40 €. Eine Einzelhändlerin war dazu nicht bereit. Es kam zum Prozess. Das AG Hamburg gab der Klage nur hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 865 € statt. Das LG Hamburg sprach der klagenden Rechtsanwalts-Partnergesellschaft nur 184,31 € zu.
Mehrere Indizien für Rechtsmissbrauch
Der BGH wies die Klage vollständig ab. Er wies darauf hin, dass nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG erforderliche Aufwendungen einer Abmahnung ersetzt verlangt werden könnten, soweit sie bestimmten Anforderungen entspreche und berechtigt sei. Berechtigt sei eine Abmahnung, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe und wenn sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolge, § 242 BGB. Letztere Voraussetzung sah der BGH nicht als gegeben an:
Bereits das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass es Indizien dafür gebe, dass die Klägerin die Anwaltsgebühren in die Höhe treiben wolle. Die Richter hielten es für auffällig, dass Di Meola nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfang wie in Deutschland gegen das Angebot der CD in anderen Ländern vorgegangen sei. Zudem habe man nicht nur Zwischenhändler, sondern auch Einzelhändler in Anspruch genommen. Würden schonendere Möglichkeiten nicht genutzt, könne dies einen Rechtsmissbrauch indizieren. Die Abtretung führe zudem dazu, dass die Klägerin einen eigenen Vergütungsanspruch „in eigener Regie“ und auf eigenes Risiko verfolge.
Schutzwürdige Interessen schließen Rechtsmissbrauch nicht aus
Der BGH schloss einen Rechtsmissbrauch nicht deshalb aus, weil Di Meola mit der Abmahnung auch schutzwürdige Interessen verfolgte. Die Gewinnerzielung müsse nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, um von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ausgehen zu können. Dies sah das LG Hamburg noch anders. Es betonte, dass es Di Meola auch um die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung gegangen sei. Mit dieser Argumentation hatte es einen Rechtsmissbrauch im Ergebnis verneint.
Fazit
Auch derjenige, der mit einer Abmahnung seine Rechte schützen will, kann rechtsmissbräuchlich handeln, wenn es ihm hauptsächlich um die Generierung von Abmahnkosten geht. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass es sich bei dem Missbrauch eines Rechts um eine Ausnahme handelt. So ist zB auch eine große Zahl von Abmahnungen unbedenklich, wenn entsprechend viele Rechtsverletzungen im Raum stehen.