Wenn man sagt, man habe eine Eins in Deutsch, bei näherer Betrachtung stellte sich hingegen heraus, die Eins bezieht sich auf die Lesbarkeit der Schrift, während Inhalt, Stil, Grammatik und Rechtschreibung mangelhaft sind, dann wäre man wohl als Aufschneider verschrien. Das Wettbewerbsrecht kennt für diese Fälle den Begriff der Irreführung.
„Sehr gut“ – trotz erheblicher Mängel?
Das OLG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vertreiber von Fotobüchern, damit warb, in Sachen Bildqualität von der renommierten Stiftung Warentest ein „Sehr gut“ bekommen zu haben, während das Gesamttestergebnis eine glatte Fünf war, u.a. wegen erheblicher Mängel im Hinblick auf den Datenschutz. Das, so das Gericht, sei irreführend. Man dürfe nicht eine positive Einzelheit hervorheben, wenn das Urteil insgesamt schlecht ausgefallen ist. Allerdings bestünde die Irreführung nicht, wenn hinsichtlich der Mängel mittlerweile Besserung erfolgt sei und dies dann auch von der Prüforganisation in ihrem Test berücksichtigt wurde (OLG Köln, Urteil vom 24.6.2022 – Az.: 6 U 8/22).
Keine unlautere Beeinflussung der Kaufentscheidung
Das wiederum war beim beklagten Fotobuchbetreiber der Fall, der somit weiterhin damit werben darf, dass seine Produkte in der Kategorie Bildqualität eine Eins bekamen. Das darf er auch dann, so die Kölner Richter, wenn die Stiftung Warentest trotz der erfolgten Verbesserungen an ihrem Gesamturteil „Mangelhaft“ festhalte. Das überrascht, schließlich geht es bei irreführender Werbung um die Erwartung der Verbraucher, mit der unzulässig gespielt wird. Diese erwarten schließlich bei einem „Sehr gut“ in einem für Fotobücher wichtigen Punkt, nämlich Bildqualität, kein „Mangelhaft“ für das Produkt insgesamt. Doch diese Werbung sei „ausnahmsweise nicht geeignet, sie in ihrer Marktentschließung zu beeinflussen“, urteilte das OLG Köln, weil die Verbraucher „zeitgleich erfahren“, wie es zu der negativen Gesamtbewertung kam und was sich seitdem geändert hat.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.