Wir hatten bereits darüber berichtet:
Ab dem 13.01.2018 dürfen Händler für die folgenden Zahlungsarten keine Gebühren mehr erheben – weder in Geschäften vor Ort noch im Internet: Kreditkarte, Sofortüberweisung, SEPA-Überweisung oder Lastschrift. Wir hatten zudem darauf hingewiesen, dass das theoretische Risiko, abgemahnt zu werden, auch in der Praxis nicht unterschätzt werden darf.
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Dass diese Einschätzung richtig war, wird durch eine aktuelle Aktion der Wettbewerbszentrale bestätigt.
Verbraucher können Onlinehändler melden
Dort erwartet man offenbar einen regelrechten Ansturm von unzufriedenen Kunden, die sich auch nach dem Verbot von Zahlungsentgelten, Aufschlägen auf bestimmte Zahlungsarten ausgesetzt sehen.
Die Zentrale hat eine eigene Seite eingerichtet, auf der sich neben aktuellen Informationen zu der Neuregelung auch ein Beschwerdeformular befindet, das von Verbrauchern dazu benutzt werden kann, wettbewerbswidriges Verhalten von Händlern diesbezüglich zu melden.
Wettbewerbszentrale kann Händler abmahnen
Eventuelle Verstöße können dann von der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Diese Abmahnungen sind in der Regel zwar etwas billiger, als die von Mitbewerbern.
Es wird allerdings häufig übersehen, dass die Kosten einer Abmahnung nur auf den ersten Blick das wirklich Unangenehme sind. Viel einschneidender sind nämlich die Wirkungen einer Unterlassungserklärung, wenn man sie abgibt. Denn die damit eingegangene Verpflichtung gilt mindestens 30 Jahre und führt bei jedem Verstoß zur Verwirkung einer Vertragsstrafe, die häufig um einen Betrag von 5.000 € angesetzt wird.
Die aus Verbrauchersicht zu begrüßende Aktion ist somit für Onlinehändler ein Grund mehr, die Modalitäten der Kaufabwicklung nochmals gründlich zu prüfen. Damit nimmt man dann auch den Wettbewerbsschützern der Zentrale den „Wind aus den Segeln“.