Dem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 26.10.2010, Az. 7 U 103/09) lag ein vertraglicher Anspruch aus einer Unterlassungserklärung zugrunde, gegen die die Beklagten verstoßen hatten. Unmittelbar hatte dies daher mit Urheberrecht nichts zu tun.
Der Fall hatte aber einen urheberrechtlichen Hintergrund, der in dieser Konstellation nicht alltäglich sein dürfte. Denn die Unterlassungserklärung wurde vor dem Hintergrund der Frage abgegeben, ob jemand, der in Bezug auf ein bestimmtes Werk als Urheber genannt wird, das er in Wirklichkeit nicht geschaffen hat, einen Anspruch darauf hat, dass er auch im Zusammenhang mit dieser Zeichnung nicht als solcher bezeichnet wird.
Interessant ist die Fallgestaltung aus urheberrechtlicher Sicht deshalb, weil § 13 UrhG zwar auch ein Recht auf Anonymität gewährt, also das Recht in Bezug auf ein bestimmtes Werk nicht als Urheber genannt zu werden. Dieses Recht soll aber der herrschenden Meinung nach nur dem Urheber zustehen und nicht jemandem, der tatsächlich nicht Urheber des Werks ist. Dem „Nichturheber“ bleibt nach dieser Auffassung nur der schwächere Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das mit den Rechtsgütern Meinungs- und Äußerungsfreiheit abgewogen werden muss.
Auch an Kurisositäten hatte der fast drei Jahre andauernde Streit einiges zu bieten.
Wir argumentierten nämlich, dass es egal sei, ob der Kläger Urheber sei oder nicht, da seine Zuordnung zum Werk entweder eine unwahre Tatsachenbehauptung oder einen Verstoß gegen das Rechtauf Anonymität darstelle und somit in jedem Fall zu unterlassen sei. Der Gegner erwiderte hierauf, dass das Recht auf Anonymität voraussetze, dass der Urheber sich quasi in einer Vorstufe ausdrücklich auf § 13 UrhG berufen, also zunächst offenlegen müsse, dass er Urheber des Werks sei, um sein Recht auf Anonymität „auszuüben“. Der falsch/gegen seinen Willen benannte Urheber müsse also aus der vom § 13 explizit geschützten Anonymität heraustreten, um sich dann Anonymität auszubitten.
So weit so gewagt.
Während man die Lektüre von abwegigen Thesen in gegnerischen Schriftsätzen gewohnt ist, erstaunte dann das Beipflichten des Landgerichts Hamburgs in dieser Frage doch. Es handelte sich dabei um die berüchtigte Pressekammer mit Herrn Buske als Vorsitzenden, wobei mir übrigens bis heute nicht ganz klar ist, weshalb der Fall trotz der klaren urheberechtlichen Bezüge nicht zu einer Urheberrechtskammer das LG Hamburgs gegangt ist.
Die Klage wurde denn auch in der ersten Instanz abgewiesen. Hauptsächlich deshalb, da die von der Gegenseite benannten Zeugen „überzeugend und nachvollziehbar” dargelegt hätten, dass unser Mandant einem der Zeugen (wohlgemerkt nach Einleitung der rechtlichen Schritte, die in dem Gerichtsverfahren mündeten) gegenüber bestätigt habe, dass er sehr wohl Urheber des Bildes sei und die Beklagten daher zur Anfechtung/Kündigung des Unterlassungsertrags berechtigt seien.
Von „überzeugend und nachvollziehbar “ konnte aber bezüglich der im Übrigen widersprüchlichen und lebensfremden Ausführungen unserer Ansicht bereits deshalb nicht gesprochen werden, da der wichtigste Zeuge nach eigenen Angaben unter Demenz- und Alzheimerscheinungen litt, was allerdings erst nach Durchführung der ersten Instanz bekannt wurde. Wir berichteten.
Das OLG sah daher Veranlassung, die Zeugen nochmals zu vernehmen. Die Zeugenaussagen waren nach der Auffassung des Senats alles andere als „überzeugend und nachvollziehbar”. Ein Kündigungsgrund lehnte der Senat daher ab. (la) Zum Urteil