Der Verfügungskläger wollte dem Beklagten verbieten lassen, auf der eBay-Plattform zu verkaufen, ohne seine Identität bzw. ladungsfähige Anschrift anzugeben und ohne Verbraucher auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ist unter anderem die Mitbewerberstellung der Beteiligten. Nach § 2 Nr. 3 UWG ist derjenige Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Unternehmer ist wiederum nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, nicht aber, dass dieser reit seiner Tätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2006, 2250, 2251 m.w.N.).
Der Verfügungsbeklagte hatte in relativ kurzem Zeitraum zwischen dem 17. 8. und 10. 9. 2006 42 Auktionen durchgeführt, bei denen er zwar überwiegend (neue und gebrauchte) Handys, darüber hinaus aber auch neuwertige und gebrauchte Fahrräder nebst Zubehör und ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft hatte. Die Auktionspreise schwankten zwischen 1,00 € (für ein „altes Rennrad“ und 440,00 € für einen gebrauchten VW Passat Variant“). Den vom Verfügungskläger vorgelegten weiteren vom Verfügungsbeklagten in das Internet gestellten Listen ist zu entnehmen, dass der Verfügungsbeklagte jedenfalls die angebotenen Handys mehrfach vorrätig hielt.
Das Landgericht war der Meinung, dies genüge für die Annahme einer Unternehmereigentschaft nicht, da diese Angebote überwiegend lediglich geringe Erlöse erzielt hätten.
Das OLG hierzu:
„Soweit die Kammer die Unternehmereigenschaft des Verfügungsbeklagten u.a. mit der Begründung verneint hat, die (teilweise) vom Verfügungsbeklagten bei den Auktionen erzielten niedrigen Preise genügten nicht, um einen Schluss auf seine Unternehmereigenschaft zuzulassen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkäufer, der seine Waren auf elektronischem Wege z. B. bei Internet- Auktionshäusern wie … anbietet, dabei planvoll und auf Dauer Handel betreibt oder als Verbraucher private Gebrauchsgegenstände veräußert, ist oft nicht einfach zu entscheiden. Die Unternehmereigenschaft des Verkäufers ist daher bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles anhand von Indizien zu bestimmen (Micklitz in MüKo. BGB 5. Aufl., 14 Rdnr. 28).
Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wonach auch der Geschäftsgegenstand – Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren – eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, der Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen oder die Betreibung eines …-Shops.“
Fazit:
Man kann vor dem Hintergrund der strengen Rechtssprechung nur davor warnen, auf der eBay-Plattform leichtfertig unberaten loszulegen. Dies gilt vor allem dann, wenn überwiegend Neuware auch über einen relativ kurzen Zeitraum vertrieben werden soll. Die Entscheidung reiht sich in zahlreiche ähnliche Urteile verschiedener Gerichte. So entschied das Landgericht Berlin, dass, wer 93 Verkäufe von neuer aber auch gebrauchter Kinderkleidung auf eBay tätige, Unternehmer sei. Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass sogar „Privatverkäufe“ zur Annahme eines unternehmerischen Handelns führen können. (la) Zum Urteil