Anfang des letzten Monats berichteten wir über vermehrte Abmahnungen des Vereins Pro Verbraucherschutz e.V. wegen Werbung mit dem Hinweis “FCKW-frei” wegen angeblich unlauterer Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Nach Zweifeln an der Existenz eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs kommen nun aktuell Zweifel zur Zulässigkeit des Vorgehens des Vereins auf.
Denn ausweislich der hier abrufbaren Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG ist offenbar das Ruhen der Eintragung des Vereins gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 UKlaG für den Zeitraum vom 28. Oktober 2010 bis einschließlich 27. Januar 2011 angeordnet worden. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 5 UKlaG kann durch das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.
Folge des Ruhens ist zwar nicht die unmittelbare Unzulässigkeit des Vorgehens des Vereins. Gerichtsverfahren müssen jedoch bis zu einer endgültigen Entscheidung ausgesetzt werden. Für einstweilige Verfügungsverfahren, die nicht ausgesetzt werden können, könnte das bedeuten, dass damit die Dringlichkeit, die Voraussetzung für ein Eilverfahren ist, wegfällt. Denn neben dem Zeitmoment erfordert die Eilbedürftigkeit auch ein Umstandsmoment, das erfüllt sein muss. Im Patent- und Markensachen gibt es dementsprechend Entscheidungen, die die Dringlichkeit eines Verfügungsantrags ablehnen, wenn das zuständige Amt die Marken- oder Patenteintragung rückgängig gemacht hat, auch wenn diese Entscheidungen noch gerichtlich überprüfbar, somit nicht rechtskräftig sind.
Sollten Sie eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung des Vereins erhalten haben, lassen Sie diese unter Beachtung dieser Vorgaben durch einen Experten prüfen. (la)