Interessant ist, dass man offenbar den schwammigen Kriterien („unerhebliche Rechtsverletzung“, „einfach gelagerte Fälle“) zur Anwendung des geplanten § 97a UrhG, die den Gerichten offenbar das Leben schwer machen sollen, Regelbeispiele hinzufügen will. Noch interessanter ist, dass das „Filesharing“ in diesen Regelbeispielen nicht auftaucht. So könnten illegale Musikdownloads weiterhin die vollen Anwaltsgebühren für den Rechtsverletzer nach sich ziehen. Aber das werden die Gerichte mühsam klären müssen.
Aus der neuen Beschlussempfehlung:
„Zu § 97a Abs. 2
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wird auf 100 Euro erhöht. Damit wird ein angemessener Ausgleich der verschiedenen Interessen geschaffen. Der Betrag von 100 Euro ermöglicht es den Rechtsinhabern, Rechtsverletzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schützt die Begrenzung Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs tätig werden, vor überzogenen Forderungen. Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die Folgenden erfassen:Öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers; öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein; Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.„