Uns liegen bereits mehrere Abmahnungen des Vereins Pro Verbraucherschutz e.V. vor, mit denen die Werbung mit dem Hinweis „FCKW-frei“ gerügt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird.
In dem Abmahnschreiben wird ausgeführt, dass der Hinweis in der Werbung für die entsprechenden Produkte eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle, da dem Verbraucher damit suggeriert werde, dass der Werbende damit umweltfreundlichere Produkte als die Konkurrenz anbiete, obwohl die Verwendung von Fluorkohlenwasserstoffen (FCKW) seit mehr als 20 Jahren verboten sei.
Es gibt offenbar auch eine aktuelle Verfügungsentscheidung des LG Darmstadt vom vom 06.08.2010, Az. 15 O 188/10, die eine Werbung dem Hinweis „FCKW-frei“ untersagt hat.
Dennoch sollten Unterlassungsansprüche in Bezug auf die konkrete Werbung genau geprüft werden. Denn die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist, da sie wahr ist, nicht immer grundsätzlich unzulässig. Dies ist sie nur dann, wenn dem angesprochenen Verkehr durch eine zutreffende Angabe suggeriert wird (zum Beispiel durch eine besondere Herausstellung), dass der beworbene Umstand eine Besonderheit des Angebots darstellt, die anderswo nicht oder nicht so erhältlich ist. (la)
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