Auf unseren Artikel vom Freitag letzter Woche, in dem wir auf das vom BGH überraschend „verhängten“ Verbot der alternativen Häufung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes hingewiesen hatten, haben wir zahlreiche Nachfragen erhalten.
Werden Abmahnungen teurer?
Besorgte Mandanten, aber auch andere Interessierte meldeten sich bei uns und wollten wissen, wie sie sich nun Verhalten sollen bzw. ob Abmahnungen in Zukunft (sowohl für Gläubiger als auch Schuldner) aufgrund der tendenziell höheren Streitwerte überhaupt noch bezahlbar sind.
Die Antwort lautet, wie so oft:
Das kommt darauf an
Fest steht, dass (was auch früher schon selbstverständlich sein sollte), dass man von nun an nicht mehr einfach „drauf los“ abmahnen und den Umfang des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs genau prüfen sollte.
Denn Gefahren lauern nunmehr verstärkt nicht nur im gerichtlichen Verfahren, das bei Unkenntnis der prozessrechtlichen Besonderheiten, die der BGH nunmehr vorgibt, sogar dann, wenn man in der Sache Recht hat, zu einem überwiegenden Teil verloren werden kann, sondern auch bereits bei der außergerichtlichen Abmahnung. Der Gläubiger muss sich bereits in diesem Stadium genau überlegen, auf welche Gründe er seinen Unterlassungsanspruch stützen möchte, wenn er die umgehende Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Abgemahnten sicher vermeiden möchte.
Für den Gläubiger kann es teurer werden
Tendenziell könnten die Kosten der anwaltlichen Prüfung eines Rechtsverstoßes im gewerblichen Rechtsschutz zwar nicht ins unermessliche, jedoch dennoch nicht unerheblich steigen, wenn man dem BGH darin folgt, dass es sich trotz äußerlich gleichen Unterlassungbegehren bei Verletzung mehrerer Tatbestände aus zum Beispiel Wettbewerbsrecht oder Markenrecht um unterschiedliche Gegenstände handelt. Obwohl Rechtsanwälte außergerichtlich in der Bestimmung der vom Mandanten zu zahlenden Gebühren mittlerweile ziemlich frei sind, ist nicht völlig fernliegend, den Überlegungen des BGH und dem damit erhöhten Aufwand auch mit höheren Rechtsanwaltskosten Rechnung zu tragen.
Für den Schuldner auch
Die Abmahnkosten, also die Kosten, die der Schuldner dem Gläubiger zu erstatten hat, müssen damit aber nicht notwendigerweise gleichlaufend steigen. Denn diese richten sich danach, welche Gegenstände nach der Prüfung des Gläubigeranwalts übrig bleiben. Denn der Schuldner hat die Kosten des Gläubigers nur insoweit zu erstatten, als die Abmahnung berechtigt ist. Es sind demnach durchaus Fälle denkbar, in denen der Mandant auf einem Großteil der Gebühren, die er seinem Anwalt schuldet, sitzen bleibt, da sich nach der anwaltlichen Prüfung herausstellt, dass vom Schuldner nur ein „Streitgegenstand“ verwirklicht worden ist. (la)