2010 wollte man bei Amazon zum Beispiel den Grundsatz der so genannten Preisparität einführen. Der Plan war, dass Verkäufer die ihre Waren bei Amazon anbieten, außerhalb von Amazon keinen geringeren Preis im Fernabsatzhandel verlangen dürfen. Wer also bei Amazon und zusätzlich auf einer eigenen Homepage anbietet, darf auf der eigenen Homepage nicht billiger anbieten als bei Amazon. Erst auf Druck des Kartellamts gab Amazon diese Pläne Ende des Jahres 2013 endgültig auf.
Ende 2011 hatten unter anderem unsere Mandanten mit einer Funktion auf Amazon zu kämpfen, die es ermöglichte, fremden Artikelbeschreibungen beliebiges eigenes (oder fremdes) Bildmaterial hinzufügen. Die Folge waren zahlreiche urheberrechtliche Abmahnungen von ansonsten unbescholtenen Verkäufern auf der Amazon-Plattform, die nichts ahnend fremdes Bildmaterial zur Schau stellten. Nachdem diese Funktion von Amazon Kurzzeitig deaktiviert worden war, schaltete man sie kurze Zeit später wieder frei. Das Hochladen von Bildern in fremde Angebote scheint zur Zeit immer noch möglich zu sein.
Vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeiten, mit denen man bei seinen Verkaufsaktivitäten bei Amazon konfrontiert wird, hat sich einer unserer Mandanten über den folgenden fürsorglichen Hinweis in einer E-Mail des Amazon-Verkäuferservices, der nun offenbar auch die Rechtsberatung der Kunden übernommen hat, ganz besonders gefreut:
„Beachten Sie das es sich hier um das Design von Amazon handelt und Ihnen keine Abmahnungen anfallen können.“
Na dann. (la)