Der BGH hat eine ewige Streitfrage entschieden: Darf der Rechtsanwalt seine Gebührenforderungen gegen den Mandanten an einen anderen Anwalt abtreten, oder ist ihm das gesetzlich (§ 203 StGB) verboten, weil er damit gegen das Berufsgeheimnis verstößt?
Schon im März hat der BGH (Az.: IX ZR 189/05) entschieden, dass der Mandant nicht gefragt werden muss. Zwar habe das Gericht für die Zeit vor Inkrafttreten des § 49 b BRAO entschieden, dass die Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfülle, weil mit der Abtretung die umfassende Informationspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden sei.
Der (relativ) neue § 49b Abs. 4 BRAO lasse dies aber nun ausdrücklich zu.
Na dann kann es ja losgehen. Wir suchen ab sofort Rechtsanwälte, die sich mit unseren Leiblingsmandanten auseinandersetzen. (zie)
Quelle: Beck-Online v. 16.04.2007