Apples iPad ist nicht neu – meint jedenfalls eine amerikanische Richterin

Alte Äpfel mit Birnen vergleichenHeise-online berichtete am 03.12.2011 darüber, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren Apple gegen Samsung in den USA gescheitert ist.

Apple wollte mit diesem Verfahren unter anderem den Verkauf des  Samsung Galaxy Tabs 10.1 verhindern. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren, welches vor dem LG Düsseldorf geführt wurde, hatte hingegen Erfolg. Hierüber berichteten wir bereits am 09.09.2011.

Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (Az.  14c O 194/11) blieb für die deutsche Samsung Electronic GmbH damals ohne Erfolg.  Damit verhinderte das Gericht die Benutzung, die Herstellung und das in den Verkehr bringen des Samsung Galaxy Tab 10.1. Die Entscheidung stützte das Landgericht unter anderem darauf, dass das zu Gunsten Apple eingetragene Geschmacksmuster durch Samsung verletzt werde.

Vergleicht man die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz in den USA und Deutschland, so lassen sich kaum stichhaltige Unterschiede erkennen. Das  einstweilige Rechtsschutz-Verfahren (preliminary injunction) in den USA verlangt genauso wie das in Deutschland, dass der Antragssteller einen Anspruch hat und seine Durchsetzung durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens gefährdet wird.

Wie sich aus dem Blog http://fosspatents.blogspot.com ergibt, scheiterte Apple mit der Behauptung, sein iPad-Patent sei verletzt. Die Richterin ging davon aus, dass das  Patent fehlerhaft sei. Dies begründete sie damit, dass es an der Aussagekraft der neuen geistigen Schöpfung mangele. Ihre Zweifel ergaben sich daraus, dass es ein von Fidler/Knight Ridder entworfenes Tablet aus dem Jahr 1994 gibt, welches unter anderen ebenfalls rechteckig ist, abgerundete Kanten hat und in der Oberflächenbeschaffung große Ähnlichkeit mit dem iPad aufweist.

Da das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache nicht vorwegnimmt, stellt sich natürlich die Frage, ob Samsung auch in einem Hauptsacheverfahren vor dem  LG Düsseldorf mit den gleichen Argumenten das Geschmacksmuster entkräften könnte. Die Neuheit ist auch in Deutschland eine Voraussetzung für das Bestehen eines Geschmacksmusters (§ 2  Abs. 1 GeschmMG). Das Fehlen dieser Voraussetzung müsste Samsung darlegen und beweisen.

Inzwischen hat Samsung jedoch in Deutschland mit dem Entwurf des neuen Galaxy Tab 10.1 N auf die Entscheidung des Landgerichts reagiert.  Ob diese abgewandelte Form des Galaxi Tab 10.1 ebenso eine Verletzung des Geschmacksmusters darstellt, entscheidet das Landgericht Düsseldorf voraussichtlich am 23.12.2011. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten. (jr)

(Bild: © Wolfgang Kraus – Fotolia.com)

Heise-online berichtete am 03.12.2011 darüber, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren Apple gegen Samsung in den USA gescheitert ist.

Apple wollte mit diesem Verfahren unter anderem den Verkauf  des  Samsung Galaxi Taps 10.1 verhindern. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren, welches vor dem LG Düsseldorf geführt wurde, hatte hingegen Erfolg. Hierüber berichteten wir bereits am 09.09.2011.

Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (Az.  14c O 194/11) blieb für die deutsche Samsung Electronic GmbH damals ohne Erfolg.  Damit verhinderte das Gericht die Benutzung, die Herstellung und das in den Verkehr bringen des Samsung Galaxy Tab 10.1. Die Entscheidung stützte das Landgericht unter anderem darauf, dass das zu Gunsten Apple eingetragene Geschmacksmuster durch Samsung verletzt werde.

Vergleicht man die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz in den USA und Deutschland, so lassen sich kaum stichhaltige Unterschiede erkennen. Das  einstweilige Rechtsschutz-Verfahren (preliminary injunction) in den USA verlangt genauso wie das in Deutschland, dass der Antragssteller einen Anspruch hat und seine Durchsetzung durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens gefährdet wird.

Wie sich aus dem Blog http://fosspatents.blogspot.com ergibt, scheiterte Apple mit der Behauptung, sein iPad-Patent sei verletzt. Die Richterin ging davon aus, dass das  Patent fehlerhaft sei. Dies begründete sie damit, dass es an der Aussagekraft der neuen geistigen Schöpfung mangele. Ihre Zweifel ergaben sich daraus, dass es ein von Fidler/Knight Ridder entworfenes Tablet aus dem Jahr 1994 gibt, welches unter anderen ebenfalls rechteckig ist, abgerundete Kanten hat und in der Oberflächenbeschaffung große Ähnlichkeit mit dem iPad aufweist.

Da das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache nicht vorwegnimmt, stellt sich natürlich die Frage, ob Samsung auch in einem Hauptsacheverfahren vor dem  LG Düsseldorf mit den gleichen Argumenten das Geschmacksmuster entkräften könnte. Die Neuheit ist auch in Deutschland eine Voraussetzung für das Bestehen eines Geschmacksmusters (§ 2  Abs. 1 GeschmMG). Das Fehlen dieser Voraussetzung müsste Samsung darlegen und beweisen.

Inzwischen hat Samsung jedoch in Deutschland mit dem Entwurf des neuen Galaxy Tab 10.1 N auf die Entscheidung des Landgerichts reagiert.  Ob diese abgewandelte Form des Galaxi Tab 10.1 ebenso eine Verletzung des Geschmacksmusters darstellt, entscheidet das Landgericht Düsseldorf voraussichtlich am 23.12.2011. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten. (jr)

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