Onlinehändler müssen zahlreiche Vorschriften, Gesetze und Verordnungen bei Ihrem Handel beachten – so viele, dass ein gewöhnlicher Onlinehändler diese nicht mehr selbst überblicken kann. Nun hat das Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung aus Juni 2010 (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10) entschieden, dass noch eine weitere Verordnung im Fernabsatzhandel zwingend zu beachten ist: die Altölverordnung.
Von dieser Verordnung haben wahrscheinlich, wenn überhaupt, bislang nur die gehört, die es angeht – nämlich Händler, die in irgendeiner Form Öl anbieten. Ein solcher Händler hatte einen Konkurrenten abgemahnt, der in seinem Internetshop keinen Hinweis zu der Altölverordnung, insbesondere dazu, dass gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO für die Abgabe eine Annahmestelle eingerichtet ist, angebracht hatte. Dieser Hinweis auf die Annahmestelle muss laut Altölverordnung gegenüber Endverbrauchern auf leicht erkennbaren und lesbaren Schrifttafeln am Ort des Verkaufs platziert werden.
Das Landgericht Hamburg hatte zunächst entschieden, dass ein Onlinehändler dieser Hinweispflicht des § 8 Abs. 1 AltölVO nicht nachkommen muss, da in der Altölverordnung ausdrücklich von „Schrifttafeln“ die Rede sei, die auf den stationären Handel in Ladengeschäften und Tankstellen zugeschnitten seien. Daher sei diese Hinweispflicht aus der Altölverordnung, die aus dem Jahre 1987 stammt, nur für den herkömmlichen stationären Handel zu beachten.
Dieser Ansicht hat das OLG Hamburg nun klar einen Riegel vorgeschoben: Auch eine Verordnung für Altöl aus dem Jahr 1987 ist auf den Onlinehandel anzuwenden. Es gibt insbesondere keinen erkennbaren Grund, warum die Hinweispflicht auf eine Annahmestelle für Altöl nur für stationäre Händler gelten solle. Altöl muss fachgerecht entsorgt werden, gleichgültig auf welchem Vertriebsweg das Öl erworben wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es noch keinen Fernabsatzhandel gegeben, so dass dieser zu der Zeit erkennbar nicht berücksichtigt worden ist. Das heißt aber natürlich nicht, dass eine Anpassung der gesetzlichen Regelung auf die modernen digitalen Absatzwege ausbleiben soll.
Zudem hat das OLG Hamburg klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Altölverordnung einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstelle, da es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt. Der Hinweis ist nämlich zum Zeitpunkt der Umwerbung des Käufers und damit „am Markt“ anzubringen.
Internethändler, die in irgendeiner Form Öl anbieten, sollten somit unbedingt Ihre Angebote entsprechend überprüfen (nh).