Ein Onlinehändler hatte Ware als „neu“ angeboten und verkauft, von der er nicht sicher war ob diese neu oder vielleicht nicht doch bereits retourniert und geöffnet war. Der Käufer kommentierte den Kauf im Bewertungsforum (wahrscheinlich auf eBay) mit
„Handy als „Neu“angeboten-Handy +Zubehör gebraucht-das nenne ich Betrug!!!!“
Die vom Kläger angestrengte Unterlassungsklage dagegen wurde verloren. Das Landgericht Hannover (LG Hannover, Urteil v. 13.05.2009, Az. 6 O 102/08) ist (im Ergbenis wohl zu Recht) der Auffassung, dass hier eine noch zulässige Meinungsäusserung vorliege.
Fazit:
Auch wenn man sich fragt, weshalb der hier anscheinend vorliegende Gewährleistungsfall nicht, wie bei normalen Menschen üblich, schlicht rückabgewickelt wurde und ob es nötig ist, den Vertragspartner gleich als Betrüger darzustellen: Meinungsäußerungen sind auch dann erlaubt, wenn sie „scharfe“ Kritik enthalten. Aber Vorsicht: Hätte der Kläger nicht selbst eingeräumt, dass die „Neuheit“ des Geräts im vorliegenden Fall unsicher war, wäre die Entscheidung sicher anders ausgefallen. Denn: Rufschädigende Behauptungen muss der Äußernde beweisen. (la) Zum Urteil