Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.07.2008 (BGH, Urteil v 1707.2008, Az. I ZR 197/05) über die Anforderungen einer Einwilligung in den Erhalt von Werbe-Emails entschieden. Ein Sportverein hatte auf seiner Website eine Email-Adresse angegeben und daraufhin eine Werbe-Email erhalten. Diese Email enthielt eine Anfrage zur Platzierung von Bannerwerbung gegen Entgelt.
Zunächst hatte das Berufungsgericht fälschlicherweise angenommen, es handele sich bei dieser Anfrage nicht um Werbung, da das versendende Unternehmen eine Dienstleistung für sich nachgefragt hatte. Es handele sich somit lediglich um eine sogenannte Nachfragewerbung, bei der typische Spam-Probleme wie die „Überflutung“ des Postfaches nicht zu erwarten seien.
Zudem müsse der Verein damit rechnen, dass derartige vereinsbezogene Anfragen unter der veröffentlichten Email-Adresse zugehen. Selbst ein Hinweis auf der Vereins-Website, dass Werbeemails nicht erwünscht seien, ändere hieran nichts.
Dieser Ansicht hat der BGH zu Recht widersprochen: Der Unterlassungsanspruch des Vereins ist begründet. Die beanstandete Email stelle sehrwohl Werbung dar. Grundsätzlich seien auch Nachfragehandlungen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG – der das Versenden von Emails ohne Einwilligung des Adressaten als unzumutbare Belästigung verbietet – erfasst.
„Werbung“ wird zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch überwiegend als Maßnahme zur Absatzförderung verstanden, der Schutzzweck des § 7 UWG gebietet es aber Nachfragehandlungen, die ja letztlich auch zumindest mittelbar auf die Förderung von Absatz abzielen, als eine unzumutbare Belästigung einzustufen.
Der BGH stellte ausserdem fest, dass in der Veröffentlichung einer Email-Adresse auf der Homepage keine konkludente Einwilligung zu sehen sei. Zweck einer solchen Angabe sei es, eine einfache und schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen und hierbei auch Kundenanfrage zu empfangen; aber eben gerade nicht Emails mit Werbecharakter. Hierfür gäbe es immer noch den herkömmlichen Postweg. (nh) Zum Urteil