Oder wie der Shopbetreiberblog, als ob man dort bereits darauf gewartet hätte, es fast freudig formuliert: „können abgemahnt werden“.
Der BGH (Urteil v. 31.03.2010, I ZR 34/08) hat am Beispiel des § 475 BGB klargestellt, dass die Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie neben der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und der Erreichung eines hohen Vebraucherschutzniveaus dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und der besseren Nutzung der Vorzüge des Binnenmarkts und der neuen Fernkommunikationstechniken dienen und somit Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen.
Auch die Regelungen des UKlaG stehen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einer Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG entgegen.
Manche Oberlandesgerichte wie zum Beispiel das OLG Köln und das OLG Hamburg waren der Ansicht gewesen, dass die Klauselverbote der §§ 307 gff BGB keine Marktverhaltensregelungen darstellten, da
„sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten.“
Bereits 2008 hatten wir darauf hingewiesen, dass diese Einteilung von „vor und nach“ Vertragsschluss nicht sinnvoll sein dürfte. Der BGH gibt uns nun mit seiner Entscheidung Recht.
Onlinehändler sollten das BGH-Urteil zum Anlass nehmen, ihre AGB einer noch genaueren Prüfung zu unterziehen. Diesbezügliche Verstöße sind nämlich (auch eine schöne Formulierung:) „abmahnfähig“. (la)