Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht (s. Pressemitteilung des BGH).
Der BGH hatte dem EUGH die entscheidungserhebliche Frage zur Entscheidung vorgelegt, woraufhin der EuGh entschieden hatte (wir berichteten), dass die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.
Der EuGH begründete dies damit, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt werde , den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 – Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).
Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH sei § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.
Die praktische Konsequenz lautet, dass Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft den Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihnen vertriebenen Waren nicht auferlegen dürfen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.
Die Entscheidung (Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07) wird demnächst beim BGH abrufbar sein (ca).