BGH zur Reichweite eines Unterlassungsanspruchs bei nur 5 genutzten Lichtbildern von insgesamt 34

motorradschildIn einer für die Praxis sehr interessanten Entscheidung vom 20.06.2013 hatte der Bundesgerichtshof über die Reichweite eines urheberechtlichen Unterlassungsanspruchs zu befinden (BGH, Urteil v. 20.06.2013, Az. I ZR 55/12).

Problematisch und insgesamt entscheidungserheblich wurde diese Frage aus einer rein pragmatischen Notwendigkeit. Es war für den Kläger nämlich nicht mehr zu ermitteln, welche der 34 an die Beklagte überlassenen Lichtbilder diese seinerzeit widerrechtlich genutzt hatte, so dass er seinen Unterlassungsanspruch auf alle 34 Lichtbilder erstreckte und gerichtlich geltend machte.

Was war geschehen?

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, begutachtete für das beklagte Versicherungsunternehmen, im Jahr 2005 nach einem Unfall das Motorrad des Geschädigten. Zu diesem Zweck fertigte er 34 Lichtbilder des Motorrads und übergab sein mit den Lichtbildern versehenes Gutachten der Beklagten. Diese stellte am 20.05.2005 fünf der Lichtbilder in eine Restwertbörse im Internet ein. Auf Nachfrage des Klägers teilte sie am 09.12.2008 mit, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche fünf Lichtbilder sie seinerzeit in die Restwertbörse eingestellt habe.

Um den Anforderungen an einem hinreichend bestimmten Klageantrag gerecht zu werden, strebte der Kläger in dem darauf folgenden Gerichtsverfahren an, es der Beklagte in Bezug auf alle im Gutachten genutzten Lichtbilder verbieten zu lassen, diese ohne seine Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Ein in Bezug auf einen bestimmten Schutzgegenstand bewirkter Rechtsverstoß kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich anderer Schutzgegenstände begründen

Nachdem der Kläger mit diesem Begehren in den ersten beiden Instanzen unterlegen war, sah der Bundesgerichtshof nunmehr den Unterlassungsanspruch in Bezug auf alle 34 Lichtbilder als gegeben an, und zwar mit folgender Argumentation:

 „b) Die Beklagte hat das dem Kläger als Lichtbildner der 34 Fotografien des Gutachtens gemäß § 72 Abs. 2 UrhG zustehende Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie fünf dieser Lichtbilder ohne seine Einwilligung in eine Restwertbörse im Internet eingestellt und damit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 12 bis 29 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).

c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.

aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können – soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 – Parfümtestkäufe, mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, 15 Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).

bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 – Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.“

(pu)

(Bild: © foto.fritz – Fotolia.com)

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