Cybermobbing unter Jugendlichen im Internet

Filmchen und Bilder im Internet. Das ist spätestens seit Youtube und MySpace unter Jugendlichen eine Selbstverständlichkeit. Wer keine eigene Seite auf StudiVZ oder SchülerVZ hat, gehört einfach nicht dazu.

Was eine spaßige Möglichkeit ist, sich im Internet zu präsentieren und so Freundschaften zu pflegen, kann sogar manchmal tödlich enden. Denn während Streit früher auf dem Pausenhof oder im Klassenraum oder außerhalb der Schule auf dem Spielplatz notfalls mit den Fäusten ausgetragen wurde, greifen die Jugendlichen heute zu einer viel perfideren Waffe. Peinliche Fotos oder Videos, oft praktischerweise mit dem Kamerahandy gleich selbst gefilmt werden der Welt im Internet zugänglich gemacht, um das Opfer Hohn und Spott preiszugeben.

Was viele für einen harmlosen Spaß halten, ist nicht nur vernichtend für das Opfer, zumal einmal hochgeladene Inhalte nur schwer wieder aus dem Netz zu fischen sind, sondern auch strafbar und auf zivilrechtlicher Ebene mit nicht unerheblichen Sanktionen belegt.

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach § 33 KUG ist eine unerlaubte Veröffentlichung sogar mit Gefängnis bis zu einem Jahr bedroht. Gerichte nehmen solche Veröffentlichungen auch sehr ernst, wie die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Köln in Sachen „Schlampe“ in Höhe von 10.000,00 € zeigt.

Merkwürdigerweise liegt uns bisher kein einziger Fall vor, in dem ein Jugendlicher sich gerichtlich gegen solche Attacken gewehrt hat. Das liegt wahrscheinlich daran, dass Jugendliche und deren Eltern gar nicht wissen, dass solche Veröffentlichungen keine bloßen Kinderstreiche sind. Wahrscheinlich kommt hinzu, dass die Jugendlichen sich schämen, mit einer peinlichen Veröffentlichung zu den Eltern oder gar zum Anwalt zu gehen mit der Befürchtung, noch weiteres Öl ins Feuer zu gießen. Auch scheuen vielleicht viele die Kosten einer anwaltlichen Beratung bzw. eines Gerichtsverfahrens. Schließlich fühlen sich sicherlich viele hilflos, da die meisten Veröffentlichungen anonym geschehen und sie daher nicht wissen, gegen wen sie vorgehen sollen.

Es sprechen aber viele Gründen für einen Anwaltsbesuch:

  1. Da die Rechtsverletzungen meist eindeutig sind, stehen die Chancen gut, seine Kosten vom Schädiger wiederzuerhalten.
  2. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt für gewöhnlich die Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
  3. Die Veröffentlichungen können  im Wege der einstweiligen Verfügung oft innerhalb einer Wochenfrist beseitigt werden.
  4. Der Geschädigte kann bei einer bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit in ganz Deutschland an einem Gericht seiner Wahl klagen. Weite Reisen an den Wohnsitz des Gegners entfallen so.
  5. Wenn es sich um einen anonyme Veröffentlichung handelt, kann der Provider, also die Plattform, auf der die Inhalte veröffentlicht sind, spätestens nach Kenntnis wie der Täter selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Fazit:

Die Möglichkeiten, sich gegen Cybermobbing zu wehren sind effektiv. Wenn sogar die Rechtsschutz zahlt, gibt es eigentlich keinen Grund, sich nicht sofort zu wehren. (la)

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