Stein des Anstoßes ist eine Bemerkung in der mündlichen Begründung des Urteils, mit dem ein Mann zu drei Jahren und fünf Monaten Haft in Bezug mit dem Betrieb des berühmt-berüchtigten Portals Kino.to verurteilt wurde. Wir berichteten.
Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, vertritt Amtsrichter Mathias Winderlich die Auffassung, dass jemand, der illegale Streamings nutze, sich strafbar mache.
An einigen Stellen im Netz wird zum Beispiel hier oder hier – kurioserweise ausgerechnet durch Strafrechtler – fast schon höhnisch wie zum Beispiel unter der Überschrift „4 Millionen neue Mandanten täglich“ vertreten, dass diese Behauptung abwegig sei bzw. eine eigenwillige Interpretation der Rechtslage darstelle.
Dankenswerterweise haben bereits einige Autoren in den entsprechenden Kommentaren zu den Artikeln zurecht ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, weshalb es so fern liegend sein soll, dass das Streamen von rechtswidrig bereitgehaltenen Inhalten nicht auch (urheberrechts-)rechtswidrig bzw. strafbar ist.
Entgegen dem erweckten Eindruck befindet sich der Richter am Amtsgericht Leipzig mit seiner Aussage, die zwar im Detail die urheberrechtliche Rechtslage nicht ganz zutreffend wiedergibt, nämlich in bester Gesellschaft mit seiner Meinung. Bereits im Juni 2011 hatten wir darauf hingewiesen, das unter Juristen heftiger Streit herrscht, ob das Betrachten von Werken im Wege des Streamings strafbar sein kann oder nicht. Völlig abwegig ist die Annahme einer Strafbarkeit daher jedenfalls nicht.
Umso ärgerlicher ist es daher , dass sich bloggende Juristen zu der Aussage versteigen, dies sei – sinngemäß – alles Quatsch. Nicht zuletzt, weil solche Äußerungen die Beratungstätigkeit von auf das Rechtsgebiet spezialisierten Anwälten nicht unerheblich erschwert.
Da sind mir Strafrechtler, die zugeben, dass sie Rechtsprechung nicht mehr erklären können deutlich lieber. (la)
Stein des Anstoßes ist eine Bemerkung in der mündlichen Begründung des Urteils, mit dem ein Mann zu drei Jahren und fünf Monaten Haft in Bezug mit dem Betrieb des berühmt-berüchtigten Portals Kino.to verurteilt wurde. Wir berichteten.
Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, vertritt Amtsrichter Mathias Winderlich die Auffassung, dass jemand, der illegale Streamings nutze, sich strafbar mache.
An einigen Stellen im Netz wird zum Beispiel hier oder hier – kurioserweise ausgerechnet durch Strafrechtler – fast schon höhnisch wie zum Beispiel unter der Überschrift „4 Millionen neue Mandanten täglich“ vertreten, dass diese Behauptung abwegig sei bzw. eine eigenwillige Interpretation der Rechtslage darstelle.
Dankenswerterweise haben bereits einige Autoren in den entsprechenden Kommentaren zu den Artikeln zurecht ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, weshalb es so fern liegend sein soll, dass das Streamen von rechtswidrig bereitgehaltenen Inhalten nicht auch (urheberrechts-)rechtswidrig bzw. strafbar ist.
Entgegen dem erweckten Eindruck befindet sich der Richter am Amtsgericht Leipzig mit seiner Aussage, die zwar im Detail die urheberrechtliche Rechtslage nicht ganz zutreffend wiedergibt, nämlich in bester Gesellschaft mit seiner Meinung.
Bereits im Juni 2011 hatten wir darauf hingewiesen, das unter Juristen heftiger Streit herrscht, ob das Betrachten von Werken im Wege des Streamings strafbar sein kann oder nicht. Völlig abwegig ist die Annahme einer Strafbarkeit daher jedenfalls nicht.
Umso ärgerlicher ist es daher , dass sich bloggende Juristen zu der Aussage versteigen, dies sei – sinngemäß – alles Quatsch. Nicht zuletzt, weil solche Äußerungen die Beratungstätigkeit von auf das Rechtsgebiet spezialisierten Anwälten nicht unerheblich erschwert.
Da sind mir Strafrechtler, die zugeben, dass sie Rechtsprechung nicht mehr erklären können deutlich lieber. (la)