Dem OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 14.09.2008, 7 U 59/08) zufolge sind die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch dann heranzuziehen, wenn sich der geäußerte Verdacht nicht auf eine strafbare Handlung bezieht, sofern der tatsächliche Vorwurf, der in der Berichterstattung geäußert wird, geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Die Anforderungen, die für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung entwickelt worden sind, dienen nämlich dem Zweck, den Betroffenen vor der Verhängung eines sozialen und moralischen, nicht unbedingt juristischen Unwerturteils als Folge der Berichterstattung zu schützen.
Im vorliegenden Fall wurde über einen Moderator berichtet, er habe möglicherweise gelogen, als er Entsetzen über die gefährlichen Kunststücke äußerte, die Kinder in einer Show vollführen mussten.
Innerhalb der Berichterstattung über diese Äusserung wurde in der Überschrift danach gefragt, ob der Antragsteller seine Fans belogen habe, wobei diese Frage durch die Hinzufügung des Adverbs „dreist“ verstärkt wurde. Auch mit dem Fragesatz im Fließtext „Kann es sein, dass er seine Fans mit dieser Aussage kräftig an der Nase herumführt?“ wurde in Form einer Frage die Möglichkeit zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller habe die Unwahrheit gesagt.
Da der zugehörige Artikel unausgewogen war und zudem Bildnisse des Antragstellers enthielt und dem Antragsteller keine Gelegneheit zur Stellungnahme gegeben worden war und demnach die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht vorlagen, untersagte das Gericht die Berichterstattung.
Fazit:
Auch das berühmte Fragezeichen rettet eine unwahre Äußerung oft nicht. Wichtig ist vielmehr, wie die Äußerung im Gesamtzusammenhang von den Adressaten verstanden wird. (la) (Zum Urteil)