Ob man den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Beschluss v. 2.3.2010, Az. 5 W 17/10) als wegweisend bezeichnen muss, möchten wir nicht beurteilen. Fest steht jedenfalls, dass mit dieser Entscheidung eine immer mehr in Mode kommende Verfahrensweise auf dem Prüfstand steht. Nämlich das Versehen von Beiträgen auf Internetseiten mit Bezeichnungen, sei es in Gestalt von so genannten Tags, innerhalb der URL oder dem Seitentitel, von denen man sich möglichst viele „Google-Treffer“ erhofft.
Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass ein solches Verhalten jedenfalls dann rechtswidrig ist, wenn der Verkehrsteilnehmer durch die so gestaltete Nutzung den Eindruck gewinnen kann, es gebe irgendwie geartete Verbindungen zwischen dem Domaininhaber und dem in der URL oder dem Titel erwähnten Unternehmen.
Interessant dabei ist, dass den Senat die konkrete Gestaltung der so bezeichneten Internetseite trotz des insoweit eingeschränkten Antrags offenbar nicht weiter interessiert hat und dieser bereits aufgrund der schlagwortartigen Verwendung von einer Rechtsverletzung ausgegangen ist.
Obwohl das Gericht die Anwendung des § 12 BGB abgelehnt hat, gilt dies natürliuch auch für Namen von Privatpersonen. Denn der Senat hat die Anwendung von § 12 BGB nur wegen dessen Subsidiarität zum Markenrecht, was in dem vorliegenden Fall anwendbar war, verneint.