Die Werbung “Wir montieren Markenprodukte von …” darf auch dann nicht mit dem Markenlogo versehen werden, wenn die Aussage zutrifft

Die Kollegen von Dr. Damm und Partner weisen aktuell auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 2a O 224/11) hin, mit der der Beklagten die Verwendung eines Markenlogos innerhalb von dessen Geschäftspapieren verboten wurde.

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Werbeaussage grundsätzlich der Wahrheit entsprach. D.h., die Beklagte montierte tatsächlich die Markenprodukte der Klägerin.

Die Klägerin monierte jedoch, dass dem Verkehr durch die Abbildung des Logos suggeriert werde, dass die Parteien in einer Vertragsbeziehung stünden, was nicht der Fall war. Die Kammer des Landgerichts Düsseldorf gab der Klägerin recht.

Fazit:

Bei dem Verkauf und der Bewerbung von Markenprodukten ist Vorsicht geboten.

Auch wenn die Grundaussage einer Werbung zutreffen mag, bedeutet das nicht, dass die Verwendung von Markennamen grenzenlos gestattet wäre. Da der Markenrechtsinhaber grundsätzlich jegliche (markenmäßige) Verwendung des von ihm geschützten Kennzeichens verbieten kann, muss derjenige, der das Zeichen dennoch verwenden möchte, dass er seinerseits entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Nutzung berechtigt ist.

Obwohl das Landgericht eine entsprechende Prüfung nicht vorgenommen hat, halten wir es für notwendig, neben dem Werbe- und Ankündigungsrecht in Bezug auf mit einer Marke versehene Produkte, auch auf das Recht nach § 23 MarkenG hinzuweisen, eine Bezeichnung (beschreibend) zu nutzen.

Nach § 23 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung at nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehrein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen.

Diese Nutzungsmöglichkeit steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Nach dem EuGH ist eine Benutzung insbesondere aber dann unlauter, wenn sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht. Dieses Merkmal dürfte nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem Fall erfüllt sein, so dass eine Benutzung auch nicht nach § 23 MarkenG zulässig gewesen sein dürfte.

Im April dieses Jahres hatte der BGH (BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az.  I ZR 33/10, wir berichteten) vor diesem Hintergrund ebenso wie die Vorinstanzen der ATU Autoteile Unger Handels GmbH & Co. KG, die weit über 100 markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, verboten, in ihrer eigenen Werbung eine Bildmarke der VW AG abzubilden. (la)Die Kollegen von Dr. Damm und Partner weisen aktuell auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 2a O 224/11) hin, mit der der Beklagten die Verwendung eines Markenlogos innerhalb von dessen Geschäftspapieren verboten wurde.

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Werbeaussage grundsätzlich der Wahrheit entsprach. D.h., die Beklagte montierte tatsächlich die Markenprodukte der Klägerin.

Die Klägerin monierte jedoch, dass dem Verkehr durch die Abbildung des Logos suggeriert werde, dass die Parteien in einer Vertragsbeziehung stünden, was nicht der Fall war. Die Kammer des Landgerichts Düsseldorf gab der Klägerin recht.

Fazit:

Bei dem Verkauf und der Bewerbung von Markenprodukten ist Vorsicht geboten.

Auch wenn die Grundaussage einer Werbung zutreffen mag, bedeutet das nicht, dass die Verwendung von Markennamen grenzenlos gestattet wäre. Da der Markenrechtsinhaber grundsätzlich jegliche (markenmäßige) Verwendung des von ihm geschützten Kennzeichens verbieten kann, muss derjenige, der das Zeichen dennoch verwenden möchte, dass er seinerseits entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Nutzung berechtigt ist.

Obwohl das Landgericht eine entsprechende Prüfung nicht vorgenommen hat, halten wir es für notwendig, neben dem Werbe- und Ankündigungsrecht in Bezug auf mit einer Marke versehene Produkte, auch auf das Recht nach § 23 MarkenG hinzuweisen, eine Bezeichnung (beschreibend) zu nutzen.

Nach § 23 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung at nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehrein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen.

Diese Nutzungsmöglichkeit steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Nach dem EuGH ist eine Benutzung insbesondere aber dann unlauter, wenn sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht. Dieses Merkmal dürfte nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem Fall erfüllt sein, so dass eine Benutzung auch nicht nach § 23 MarkenG zulässig gewesen sein dürfte.

Im April dieses Jahres hatte der BGH (BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 33/10, wir berichteten) vor diesem Hintergrund ebenso wie die Vorinstanzen der ATU Autoteile Unger Handels GmbH & Co. KG, die weit über 100 markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, verboten, in ihrer eigenen Werbung eine Bildmarke der VW AG abzubilden. (la)

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