Ein eBay-Händler mit rund 5.000 Käuferbewertungen schreibt in seinem Angebot folgendes:
„Nach neuem EU-Recht keinerlei Gewährleistung oder Garantie – da Privatverkauf. Keine Nachverhandlungen, Wandlung oder Rücknahme (Dies ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB). Dies bedeutet, dass der Höchstbietende nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt.“
Wer so etwas als Händler in seine Angebote schreibt, dem ist – zwei Jahre nach einem recht deutlichen Urteil des BGH – nicht mehr zu helfen. Schlimm ist, das einige Käufer diesen Quatsch auch noch glauben und der Händler meint, er sei „privat“, weil er sich bei eBay selbst so eingestuft hat. Leider kein Einzelfall. (zie)