"Eigene" Bewerbungsfotos dürfen nicht ins Netz

Die Grundregel ist einfach: Veröffentlicht jemand urheberrechtlich geschütztes Material im Netz, muss er auch die entsprechenden Nutzungsrechte haben. Das gilt – und jetzt kommts – sogar für Fotos, auf denen man selbst zu sehen ist. Darüber hatte ein Anwalt, der im Fotostudio Porträtfotos für Bewerbungen fertigen ließ und diese auf seiner Webseite veröffentlichte, offenbar nicht nachgedacht. Das Fotostudio mahnte den Anwalt ab, der sich jedoch weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Auf Antrag des Fotostudios erließ das Landgericht Köln (28 O 468/06, Urteil v. 20.12.2006, n. rechtskräftig) daraufhin eine einstweilige Verfügung und verbot dem beklagten Anwalt die Nutzung „seiner“ Bilder:

„Nach diesem (dem objektiven Empfängerhorizont, Anm. d. Verf.) liegt indes die Auslegung näher, dass der Verfügungsbeklagte das Lichtbild für Bewerbungen, auch Onlinebewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben. Letzteres ist von gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbilds auf der eigenen Website des Verfügungsbeklagten, mag dieses … in der Branche, in der der Verfügungsbeklagte tätig ist, auch üblich sein. Das Wissen hierum ist jedenfalls in der Bevölkerung nicht derart verbreitet, dass ein objektiver Dritter an der Stelle der Zeugin die Angaben des Verfügungsbeklagten dahingehend verstehen musste, dass eben diese Art der Nutzung geplant war.“

Auch das Überreichen einer CD-ROM mit den Bildern bedeute nicht, dass die Nutzung des Bildes über den vereinbarten Zweck (der hier nach dem Ergebnis des Eilverfahrens eben „nur“ in der Übertragung der Rechte für Bewerbungsfotos lag) hinausgehen darf:
„Ein eindeutiger, auf die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung gerichteter Wille der Zeugin bzw. der Verfügungsklägerin lässt sich der Übersendung der CD-ROM nicht entnehmen. Das wäre aber Voraussetzung für eine konkludente Rechtseinräumung.“

 

Fazit:
Veröffentlichen Sie keine Bilder, wenn Sie die Nutzungsberechtigung nicht nachweisen können. Dann kann auch nichts passieren. (zie) zum Urteil

 

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