Eigentlich selbstverständlich: Onlineangebote müssen wesentliche Merkmale der Ware enthalten

Amazon Wettbewerbsrecht Warenangaben

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Das Landgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass bei der Bestellung von Waren im Internet der Anbieter wesentliche Merkmale der Ware dem Käufer vor Abschluss eines Kaufvertrages anbieten muss. Zuvor hatte die Wettbewerbsbehörde den Online-Riesen Amazon verklagt, da dieser in zwei Fällen nicht ausreichende Informationen zu bestimmten Waren bereitgestellt hatte.

Rechtzeitig zum Sommeranfang: Kleid und Sonnenschirm bei Amazon

Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale Amazon hinsichtlich zweier Produkte vor dem LG München auf Unterlassung verklagt,im Einzelnem einem Sonnenschirm und einem Damenkleid (LG München, Urteil v. 4.4.2018, Az. 33 O 9318/17). Bei beiden Angeboten seien nur unzureichende Informationen zur Verfügung gestellt worden, weswegen diese gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstießen.

Bezüglich des Sonnenschirms waren auf der Angebotsseite lediglich Angaben zu den Maßen des Schirms sowie eine Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers zu finden. Nachdem der Nutzer den Schirm im Falle eines Kaufes in den virtuellen Warenkorb gelegt hatte, erschienen unmittelbar vor dem endgültigen Abschluss eines Kaufvertrages nochmals lediglich Hinweise zu Größe und Preis des Schirms.

Hinsichtlich des Kleides ließen sich auf der Produktseite selber zunächst eine Fülle an Informationen finden. So wurden hier unter anderem Angaben zur Farbe, den Maßen, dem Material, sowie dem Preis und zur korrekten Reinigung gemacht. Legte der Käufer das Kleid jedoch in den Warenkorb, erschien lediglich ein Link zur vorherigen Angebotsseite. Unmittelbar erkennbar waren hier nun deutlich weniger Informationen, namentlich zu Farbe, den Maßen und dem Preis des Kleides. Drückte der Nutzer nun auf den „zur Kasse gehen“-Button, erschienen lediglich die bereits im Warenkorb angezeigten Informationen, der Link zur Produktseite fehlte.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale sei Amazon als Onlinehändler gemäß § 312 j) Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Käufer unmittelbar vor Abschluss des Kaufes klar und verständlich in hervorgehobener Weise entsprechende Informationen zur Ware zu vermitteln. Was genau diese Informationen beinhalten müssen, ist im Einzelnen Artikel 246 a) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu entnehmen. Demnach zählen hierzu primär die „wesentlichen Eigenschaften der Ware in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware angemessenen Umfang“.

Amazon erstmals selbst Ziel einer Unterlassungsklage wegen unzureichender Warenangaben

Unter konkurrierenden Händlern beim Fernabsatz sind derartige Klagen durchaus gang und gäbe. Verstößt ein Mitbewerber gegen geltendes Wettbewerbsrecht, lässt eine entsprechende Reaktion der Konkurrenz meist nicht lange auf sich warten. Dass der Branchenmogul Amazon dabei selbst einmal „Opfer“ einer Unterlassungsklage wird, stellt allerdings ein Novum dar. Die Konkurrenz wagt sich in der Regel nur ungern an den Onlineriesen heran, weswegen sich hier wohl auch die Wettbewerbszentrale anstelle eines konkurrierenden Unternehmens zuerst ein Herz gefasst hat.

LG München: „wesentliche Eigenschaften“ nach Einzelfallbewertung zu definieren

Nach Ansicht der Richter am Landgericht München sei abhängig von einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu definieren, was genau „wesentliche Eigenschaften“ im Sinne des EGBGB darstellen.

Demnach sei für Bekleidung grundsätzlich die Angabe des Materials als wesentlich anzusehen, da anhand dessen das Preis-Leistungs-Verhältnis, die erforderliche Reinigung sowie eventuelle Unverträglichkeiten beurteilt werden könnten.

Hinsichtlich des Sonnenschirms sei auch hier das Material des Stoffes als wesentlich anzusehen. Darüber hinaus müsse auch das Gewicht, die Regen- und UV-Beständigkeit, Informationen zu Transportmöglichkeiten und die Standsicherheit angegeben werden, um den Anforderungen des Artikel 246 a) EGBGB gerecht zu werden.

Informationen zur Ware müssen unmittelbar vor Abschluss des Einkaufes sichtbar sein

Auf der Angebotsseite des Kleides seien zwar ausreichende Informationen vorzufinden, allerdings könnten diese nach Auswahl und Gang zur Kasse nicht mehr abgerufen werden. § 312 j) Abs. 2 BGB schreibe aber vor, dass unmittelbar vor Abschluss des Kaufes auf diese weiterhin zugegriffen werden kann.

Dies sei deshalb erforderlich, da hierdurch dem Verbraucher nochmals die Möglichkeit gegeben werde, das Produkt ein letztes Mal genau zu überprüfen. Der Käufer solle vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. Die Situation sei dabei mit der in einem Warenhaus vergleichbar: Auch hier lege der Kunde seine ausgesuchten Produkte vor dem endgültigen Kauf auf die Ladentheke, und habe so die Möglichkeit einer letzten Kontrolle.

Hinsichtlich des Sonnenschirms habe es Amazon gänzlich versäumt, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Pflicht zur Informationsübermittlung vor Abschluss eines Kaufvertrages stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 UWG dar. Die Münchner Richter verurteilen Amazon entsprechend auf Unterlassung gemäß § 8 UWG, der Online-Riese korrigierte die streitigen Angebote in der Folge entsprechend.

Fazit

Das Urteil des Münchner Landgericht stellt kein Novum in der Rechtsprechung dar, bereits in diversen Fällen waren ähnliche Entscheidungen getroffen worden. In einem Fall vor dem Hamburger Landgericht hatte dieses zunächst entschieden, dass die Übermittlung von Informationen zur Ware lediglich im Rahmen der Angebotsseite ausreiche. Eine nochmalige Darbietung der Angaben unmittelbar vor Abschluss des Kaufes sei nicht erforderlich (LG Hamburg, Urteil v. 3.1.2014, Az. 315 O 468/13). Das Oberlandesgericht Hamburg änderte dieses Urteil jedoch ab (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.8.2014, Az. 5 W 14/14): Wesentliche Angaben zur Ware müssten demnach nochmals vor dem endgültigen Abschluss gut sichtbar präsentiert werden.

Das LG München hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Dies ist durchaus zu begrüßen, da die damit verbundenen Anforderungen dem Betreiber durchaus zumutbar sind, da mit geringem Aufwand verbunden. Dem Verbraucher wird auf der anderen Seite eine weitere Kontrollmöglichkeit eröffnet. Insbesondere beim Einkauf von mehreren Waren kann schnell der Überblick darüber verloren gehen, welche Produkte sich bereits im Warenkorb befinden. Eine nochmalige Kontrolle erscheint daher durchaus sinnvoll.

Konkurrierende Unternehmen dürften sich derweil durchaus ermutigt fühlen, künftig Verstöße seitens Amazon häufiger rügen zu lassen. Selbstverständlich berechtigt Umsatzstärke keinesfalls die Missachtung geltenden Rechts, freilich existiert hier gleiches Recht für alle.

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