Während wir zunächst nur vorsichtig darauf hinweisen konnten, dass sich daraus die Unzulässigkeit bereits eingeleiteter Verfügungsverfahren ergeben könnte, steht nun fest, dass der Verein mangels Eintragung keine Unterlassungsansprüche mehr geltend machen kann und somit auch Klagen und einstweilige Verfügungsverfahren scheitern werden.
Es gilt daher jetzt umso mehr: Sollten Sie eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung des Vereins erhalten haben, lassen Sie diese unter Beachtung dieser Vorgaben durch einen Experten prüfen. (la)