Aber nun zum eigentlichen Thema: Die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministerin ist zwar noch nicht im Bundesgesetzblatt, soll aber entsprechend der Entwurfsfassung am 01.04.2008 in Kraft treten und wird allenthalben schon heiß diskutiert. Was also soll man nun dem Mandanten raten?
Unserer Meinung nach verbietet sich die unkritische Übernahme der Vorschläge (das Muster muss nicht verwendet werden!) ebenso wie die Verteufelung der Überabreitung. Offensichtlich hat man im Ministerium einfach die Rechtsprechung ausgewertet und eher kleinere Änderungen vorgenommen.
Wichtig und richtig ist sicherlich der Hinweis, dass insbesondere dann Vorsicht geboten ist, wenn man in der Vergangenheit wegen einer bestimmten Formulierung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und nun das Muster verwenden will. Ansonsten sollten „Selbstgestalter“ die Gestaltungshinweise sorgfältig auswerten – oder aber einen Anwalt beauftragen, der die Belehrung maßschneidert und „abmahnsicher“ macht. Bei uns heißt das dann aber nicht so. (zie)