Der Fall der ersten Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand geht wahrscheinlich in die nächste Runde.
Gestern erreichte unsere Kanzlei ein Fax, in dem der Abmahner mitteilte, dass er gegen die Entscheidung des Landgerichts Halle (wir berichteten) fristwahrend Berufung eingelegt habe. Zuständig für die Berufung ist das OLG Naumburg.
Man bitte aber darum, sich noch nicht bei Gericht anwaltlich zu bestellen, da noch nicht sicher sei, ob die Berufung auch wirklich durchgeführt werde. Falls der Gegner sich dazu entschließt, müsste die Berufung innerhalb eines Monats begründet werden.
Es ist also noch Zeit, sich eines Besseren zu besinnen. (la)
Der Fall der ersten Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand geht wahrscheinlich in die nächste Runde.
Gestern erreichte unsere Kanzlei ein Fax der Vertreter des Abmahners, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts Halle (wir berichteten) fristwahrend Berufung eingelegt worden sei. Zuständig für die Berufung ist das Oberlandesgericht Naumburg.
Man bitte jedoch darum, sich noch nicht anwaltlich bei Gericht zu bestellen, da noch nicht sicher sei, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werde. Wenn der Gegner sich dazu entschliessen sollte, müsste die Berufung müsste jetzt iennerhalb eines Monats begründet werden. Es bleibt also noch Zeit, sich eines besseren zu besinnen. (la)