Vor 2 Wochen hatten wir von der wohl ersten Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos auf einer Pinnwand berichtet.
Ein Facebookmitglied hatte ein Foto auf die Pinnwand unseres Mandanten hochgeladen. Unser Mandant hatte daraufhin eine Abmahnung eines Dritten erhalten, der behauptete, das Urheberrecht an dem betreffenden Lichtbild zu besitzen.
Die Reaktionen waren überwältigend.
Antrag auf einstweilige Verfügung
Unsere Vermutung, dass der Abmahner lediglich eine Art „Testballon“ starten und wir nach dem Versuch, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung und eine Geldzahlung von unserem Mandanten zu erhalten nichts mehr von der Sache hören würden, hat sich nicht bestätigt.
Ende letzter Woche wurde uns vom Gericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung zur Stellungnahme und eine Ladung zur mündlichen Verhandlung auf Ende Mai 2012 zugestellt.
Der Abmahner meint es also ernst.
Gericht hat Zweifel
Bemerkenswert ist, dass das angerufene Landgericht die begehrte einstweilige Verfügung nicht sofort erlassen, sondern zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen hat.
Gerichte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts erlassen für gewöhnlich eine Verfügung vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Gegners , wenn sie von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs überzeugt sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in einem solchen Fall die Ausnahme.
Es spricht somit einiges dafür, dass die von uns geäußerte und von zahlreichen Kollegen bestätigte Auffassung, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und dementsprechend auch die damit zusammenhängenden Schadensersatzansprüche äußerst zweifelhaft sind, vom zuständigen Landgericht geteilt werden.
In der Ladung weist das Landgericht zusätzlich darauf hin, dass es Sowohl an seiner sachlichen Zuständigkeit als auch an einem Eilbedürfnis der Angelegenheit zweifele, welches zwingende Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist. Es wird also in jedem Fall spannend.
Gerichtsentscheidung mit Folgen
Die zu erwartende Gerichtsentscheidung wird in jedem Fall eine wegweisende Wirkung für alle – auch private – Facebooknutzer haben. Sollte das angerufene Landgericht die begehrte Verfügung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – wider Erwarten – erlassen, werden sich Millionen von Nutzern überlegen müssen, ob sich die Mitgliedschaft bei Facebook vor dem Hintergrund des rechtlichen Risikos überhaupt noch lohnt.
Wir werden daher natürlich weiter über den Fall berichten.
Abmahnungsgefahr weiter minimieren: Impressum-App von LHR nutzen
Vor dem Hintergrund der akuten Abmahngefahr auf Facebook weisen wir darauf hin, dass wir seit Anfang April mit der von uns geschaffenen “Impressum-App” wenigstens diesbezüglich einen Beitrag zur Vermeidung von Abmahnungen leisten können. Auch in Bezug auf mangelnde Impressum zu Angaben ist es in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen nd entsprechenden einstweiligen Verfügungen gekommen.
Wir haben zusammen mit einem Programmierer eine Impressum-App erstellt, mit der man jetzt schnell, unkompliziert und natürlich kostenlos ein rechtssicheres Impressum für die eigene Facebook-Seite erstellen kann, welches dann automatisch auf der Facebookseite in den passenden Reiter integriert wird.
Einzelheiten dazu finden Sie hier. (la)